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Am 26.09.2006 konstituierte sich die neu geschaffene Niedersächsische Härtefallkommission (HFK). In seiner Presseerklärung vom 19.02.2007 veröffentlichte das Innenministerium Zahlen zum Verfahren der HFK und der Prüfung nach der Bleiberechtsregelung. Demnach sind seit der Konstituierung 63 Eingaben bei der Geschäftsstelle der HFK eingegangen. Ein Härtefall wurde anerkannt und einer abgelehnt. Ein weiterer Fall wurde zur Klärung weiterer Fragen zunächst zurückgestellt. Elf Fälle konnten nach § 5 der Verordnung über die Härtefallkommission (NHärteKVO) nicht zur Beratung angenommen werden. In den zur Beratung angenommenen Fällen ist vor einer Beratung in der Kommission zunächst zu prüfen, ob die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer von der Bleiberechtsregelung begünstigt werden, wodurch sich das Härtefallverfahren dann erübrigen würde. Ein Bleiberecht ist in sechs Fällen anerkannt worden, und neun Fälle werden derzeit diesbezüglich geprüft.
Wir fragen die Landesregierung:
Filiz Polat und Georgia Langhans
Antwort von Innenminister Schünemann für die Landesregierung
Die Landesregierung hat am 21.07.2006 die Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (NHärteKVO) beschlossen. Die Härtefallkommission hat nach ihrer konstituierenden Sitzung im September 2006 ihre inhaltliche Arbeit aufgenommen. Das Verfahren in der Härtefallkommission stellt sich wie folgt dar:
Um eine Befassung der Härtefallkommission mit einer Eingabe zu erreichen, müssen sich die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer oder die Petenten, die sich für die Betroffenen einsetzen, an ein Mitglied der Kommission wenden. Sofern das Kommissionsmitglied den Fall in die Kommission einbringen möchte, übersendet es seine Eingabe an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Sport.
Nach Eingang der Eingabe wird unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde in einem ersten Schritt geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Härtefallkommission angenommen werden kann. Über die Annahme zur Beratung entscheidet der Vorsitzende. Die Eingabe kann nicht zur Beratung angenommen werden, wenn einer der in § 5 Abs. 1 NHärteKVO genannten Nichtannahmegründe vorliegt.
Sofern die Eingabe zur Beratung angenommen wurde, werden aufenhaltsbeendende Maßnahmen für die Dauer des Verfahrens in der Härtefallkommission ausgesetzt und es wird ein umfassender Bericht der Ausländerbehörde angefordert. Nach Eingang des Berichts erstellt das Ministerium für Inneres und Sport eine Stellungnahme für die Beratung in der Kommission. Die Stellungnahme wird dem Kommissionsmitglied, das die Eingabe eingebracht hat, zugeleitet. Der Vorsitzende entscheidet, wann die Eingabe auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Wird nach Beratung in der Kommission ein Härtefallersuchen beschlossen, unterrichtet die Geschäftsstelle den betroffenen Ausländer oder die betroffene Ausländerin und das Ministerium für Inneres und Sport über das Ergebnis der Beratung. Die abschließende Entscheidung, ob dem Härtefallersuchen gefolgt wird, trifft das Ministerium für Inneres und Sport. Sofern dem Härtefallersuchen gefolgt werden soll, ordnet das Ministerium gemäß § 23 a AufenthG an, dass die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen hat, und gibt der Geschäftsstelle eine Rückmeldung über den Ausgang des Verfahrens. Wird kein Härtefallersuchen gestellt, werden der betroffene Ausländer, gegebenenfalls der Petent und das Ministerium von der Geschäftsstelle informiert.
In der Anfangsphase nach der konstituierenden Sitzung der Kommission ist eine größere Zahl von Eingaben bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission im MI eingegangen, deren Bearbeitung in dem beschriebenen Verfahren begonnen wurde.
Die Bearbeitung wurde in vielen Fällen zurückgestellt, nachdem am 17.11.2006 die Innenminister und -senatoren und Länder eine Bleiberechtsregelung für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet beschlossen hatten. Gleichzeitig wurde ein Abschiebungsstopp für Ausländerinnen und Ausländer beschlossen, die grundsätzlich von der Bleiberechtsregelung begünstigt sind, jedoch bestimmte Voraussetzungen noch nicht erfüllen, insbesondere kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen können. Diesem Personenkreis wird bis zum 30.09.2007 Gelegenheit gegeben, die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung zu erfüllen. Der Beschluss der Innenministerkonferenz wurde in Niedersachsen mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 06.12.2006 umgesetzt.
Durch den Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder ist in Fällen, die an die Kommission herangetragen werden, nun vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem Erlass vom 06.12.2006 erfüllt sind. Erst wenn dies verneint wurde und damit nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht nicht zu erlangen ist, kommt die Behandlung eines Falles in der Härtefallkommission in Betracht.
Für die Tätigkeit der Härtefallkommission bedeutet dies, dass die Kommissionsmitglieder in den ihnen vorliegenden Fällen weiterhin Eingaben an die Geschäftsstelle übersenden, denn es wird unabhängig von der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach dem Erlass vom 06.12.2006 vorliegen, über die Annahme der Eingabe entschieden. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass auch in Fällen, die nicht unter die Erlassregelung fallen, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Eingabe durchgeführt werden, wenn keine Nichtannahmegründe vorliegen.
Wird eine Eingabe zur Beratung angenommen und ist gleichzeitig zu prüfen, ob die Betroffenen von der Erlassregelung begünstigt sind, wird die weitere Behandlung der Eingabe zurückgestellt bis zu einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung. Dieses Verfahren kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In Fällen, in denen die Betroffenen unter den Abschiebungsstopp fallen und Gelegenheit erhalten, bis zum 30.09.2007 die Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit nachzuweisen, kann eine Entscheidung gegebenenfalls erst nach diesem Termin getroffen werden.
Sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erteilt wurde, teilt das Ministerium der Härtefallkommission mit, dass dem Anliegen der Betroffenen entsprochen wurde und das Verfahren wird für erledigt erklärt. Liegen die Voraussetzungen nach der Bleiberechtsregelung nicht vor, übersendet das Ministerium eine Stellungnahme, sodass das Verfahren in der Härtefallkommission fortgesetzt werden kann.
Zu 1:
Von den derzeit vorliegenden 70 Eingaben wurden 47 Eingaben zur Beratung angenommen. 12 Fälle wurden nicht zur Beratung angenommen. Die übrigen Fälle haben sich anderweitig erledigt.
Zu 2:
Die Gründe für die Nichtannahme einer Eingabe sind abschließend in § 5 Abs. 1. S. 2 NHärteKVO geregelt. In den nicht zur Beratung angenommenen Fällen lagen einer oder mehrere dieser Gründe vor.
Zu 3 und 4:
Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.
Zu 5:
Im Hinblick auf die zusätzlich erforderliche Prüfung, ob die Voraussetzungen nach der Bleiberechtsregelung erfüllt sind, konnte die Frist von drei Monaten nach § 4 Abs. 3 NHärteKVO in einem großen Teil der Fälle nicht eingehalten werden. Konkrete statistische Erhebungen wurden hierzu nicht durchgeführt.
Zu 6:
Sofern eine Eingabe bei der Härtefallkommission angenommen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung abgelehnt wurde, wird die Beratung in der Härtefallkommission fortgesetzt und eine Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls getroffen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden bis zum Abschluss des Verfahrens in der Härtefallkommission zurückgestellt.
Zu 7:
Es wird in den vorliegenden Fällen zeitnah über die Annahme zur Beratung entschieden. Derzeit liegt kein Fall vor, in dem auch eine Landtagseingabe anhängig ist.
Uwe Schünemann