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10. April 2008

Anfrage: Beschäftigungserlaubnisse für langjährig geduldete AusländerInnen

Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung

 Abgeordnete Enno Hagenah, Filiz Polat (GRÜNE)

Beschäftigungserlaubnisse für langjährig geduldete AusländerInnen

Seit August 2007 gilt die bundesgesetzliche Regelung, dass geduldeten AusländerInnen, die sich am 1.Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder im Falle einer häuslichen Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden soll. Die Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerb von Sprachkenntnissen sind nachholbar, so dass es Betroffenen erleichtert wird ein Bleiberecht zu erlangen, da eine Erwerbstätigkeit (zur Sicherung des Lebensunterhalts) nicht sofort nachgewiesen werden muss.

Im Zuge dessen entfällt der Anspruch, dass Deutsche und andere EU-BürgerInnen gegenüber anderen Arbeitssuchenden ein Vorrecht auf freie Arbeitsplätze genießen. Es muss keine arbeitsrechtliche Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit mehr durchgeführt werden, um geduldeten Ausländern bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens vier Jahren eine Zustimmung für Arbeit zu erteilen. Dadurch wird das Verfahren erheblich vereinfacht und wertvolle Zeit im Bewerbungsverfahren gespart.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1.       Wie viele geduldete Personen, die sich im Sinne des § 10 BeschVerfV ununterbrochen seit mindestens vier Jahren erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben, lebten am 31.12.2007 in Niedersachsen?

2.       Wie vielen dieser Personen ist seit der Änderung des § 10 BeschVerfV vom August 2007 bis zum 31.12.2007 eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden?

3.       Wie oft und aus welchen Gründen wurde die Arbeitserlaubnis von den Behörden abgelehnt?

Enno Hagenah, Filiz Polat

 

Antwort von Innenminister Schünemann

Zeitgleich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts – und asylrechtlicher Richtli­nien der Europäischen Union am 28.08.2007 ist die Beschäftigungsverfahrensverordnung, in wel­cher das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Be­schäftigung geregelt ist, geändert worden. Geduldeten Ausländern wurde der Arbeitsmarktzugang erleichtert. Nach § 10 Satz 3 Beschäftigungsverfahrensverordnuung kann nunmehr geduldeten Ausländern, die sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder aus hu­manitären Gründen erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten haben, die Ausübung einer Beschäftigung ohne die bisher erforderliche Zustimmung der Agentur für Arbeit erlaubt werden. Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird im Ermessenswege erteilt. Sie darf nicht erteilt werden, wenn Versagungsgründe des § 11 der Beschäftigungsverfahrensverordnung vorliegen. Versagungsgrün­de erfüllen diejenigen Ausländer, die nach Deutschland gekommen sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Auf­enthalt ausreisepflichtiger Ausländer wegen von ihnen selbst zu vertretender Abschiebungshindernisse nicht beendet werden konnte. Zu vertreten hat der Ausländer insbesondere Abschiebungs­hindernisse, die durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt wurden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Am 31.12.2007 hielten sich in Niedersachsen 14848 Personen auf, deren Aufenthalt seit mehr als vier Jahren geduldet war. Dieser Zahl umfasst alle geduldeten Personen, also auch Kinder und Er­wachsene, die aufgrund ihres Lebensalters keiner Beschäftigung mehr nachgehen können. Rück­schlüsse im Hinblick auf den Arbeitsmarktzugang dieser Personen können somit nicht daraus ge­zogen werden.

Zu 2.:

Es gibt keine Erhebungen darüber, wie vielen Personen im Zeitraum vom 28.08.2007 bis 31.12.2007 eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 10 Satz 3 der Beschäfti­gungsverfahrensverordnung erteilt worden ist.

Zu 3.:

Die Anzahl der Antragsablehnungen wird nicht statistisch erfasst. Eine Aussage über die Versa­gungsgründe kann daher ebenfalls nicht getroffen werden.

Zusätzliche Information