Bündnis 90/Die GrünenClaim Druckversion

3. Juli 2008

Anfrage: Diskriminierung der Besucher von Moscheen durch verdachtsunabhängige Kontrollen?

Nach dem niedersächsischen Polizeigesetz (SOG) besteht für die Polizei die Möglichkeit ereignis- und verdachtsunabhängige Kontrollen auch gegenüber Besuchern von Moscheen durchzuführen. In einer Antwort zur kleinen Anfrage "Bekämpfung islamistischen Terrorismus in Niedersachsen" der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus Januar 2004 hat die Landesregierung ausgeführt, es habe im Jahr 2003 sieben solcher Kontrollmaßnahmen in Niedersachsen gegeben. Seitdem hat sich offensichtlich die Anzahl dieser Kontrollmaßnahmen vervielfacht. So sollen vor manchen Moscheen mindestens zweimal im Jahr verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen stattfinden. Für die Besucher der Moscheen ist dies nicht verständlich und eine Belastung, weil die Akzeptanz von Moscheen in den Stadtteilen dadurch vermindert wird. Wegen der - jedenfalls nach der öffentlichen Wahrnehmung - Ergebnislosigkeit  der Kontrollen sehen sie sich einem Generalverdacht , Terroristen zu unterstützen, ausgesetzt und in ihrer Religionsausübung gestört, da die Kontrollen häufig vor bzw. nach dem Freitagsgebet stattfinden. Die Wolfsburger Nachrichten berichteten anlässlich einer Kontrolle des Islamischen Zentrums im Oktober 2007, dass den überprüften Muslimen ein Stempel auf dem Unterarm angeboten wurde, damit sie nicht ein zweites Mal ihren Ausweis vorzeigen müssen. Einige Besucher fühlten sich dadurch "gebrandmarkt". Muslime, die sich jahrelang maßgeblich an der Integrationsarbeit in den Kommunen beteiligt haben, fühlen sich durch die Fortsetzung dieser Kontrollen diskriminiert.

Ich frage die Landesregierung:

1.       Wie viele staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sind nach dem Attentat vom 11.09.2001 gegen muslimische Glaubensangehörige im Rahmen der Terrorismusbekämpfung in Niedersachsen eingeleitet worden und/oder haben zur Anklageerhebung und/oder Verurteilung geführt?

2.       Wie viele ereignis- und verdachtsunabhängige Kontrollmaßnahmen wurden seit Dezember 2003 jährlich in Niedersachsen in der Umgebung von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten durchgeführt, wie viele davon haben zu Erkenntnissen/Erfolgen im Sinne von Frage 1 geführt und wie viele der kontrollierten Personen werden immer noch zur "langfristigen Analyse" in Dateien bei der Polizei oder dem Verfassungsschutz gespeichert?

3.       Aus welchen Gründen hält es die Landesregierung für verhältnismäßig, wenn bei den verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen – wie z.B. in Wolfsburg geschehen – Moscheebesucher einen Stempel auf den Unterarm erhalten, um eine zweimalige Kontrolle zu vermeiden?

Filiz Polat

 

Antwort der Landesregierung vom 03.07.2008

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Bedrohungslage stellt die Bekämpfung des islamistischen Terrorismus einen Schwerpunkt in der Arbeit der niedersächsischen Sicherheitsbehörden dar. Polizeiliche Maßnahmen verfolgen u. a. die Ziele, islamistische Strukturen aufzudecken, zu zerschlagen sowie Vorbereitungen für einen terroristischen An­schlag mit islamistischem Hintergrund so früh wie möglich zu erkennen und zu verhindern.

Ein probates Mittel in diesem Zusammenhang ist die Durchführung von Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität gemäß § 12 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Si­cherheit und Ordnung (Nds. SOG). Zulässig sind solche Kontrollen nur, wenn von ihnen aufgrund eines polizeilichen Lagebildes Beiträge zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität erwartet werden können und sie unter Berück­sichtigung aller Umstände verhältnismäßig sind. Eine konkrete Gefahrensituation muss jedoch noch nicht bestehen. Die Erforderlichkeit derartiger Kontrollen im Umfeld von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten gründet sich insbesondere auf die Erkenntnis deutscher Sicherheitsbehörden, dass sich potenzielle islamistische Gewalttäter an bestimmten Treff- und Sammelpunkten aufhalten. Hierzu gehören auch Moscheen und andere islamische Gebets­stätten sowie islamische Vereins- und Kultureinrichtungen als zentrale Anlaufstellen.

Die Kontrollmaßnahmen haben sich als Instrument zur Erkenntnisgewinnung im Bereich des islamistischen Extremismus/Terrorismus bewährt. Sie haben eine nachweisbare Präventivwirkung und leisten einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung des Aufbaus radikaler islamistischer Gruppen.

Die Vermeidung eines Generalverdachts gegenüber dem Islam und seinen Glaubensangehörigen sowie die Gewährleistung der uneingeschränkten Ausübung der Religionsfreiheit werden bei den Kontrollen berücksichtigt. Entsprechende Maßnahmen wurden und werden auch mehrheitlich von den betroffenen Personen muslimischen Glaubens begrüßt. Die Kontrollen resultieren ausschließlich aus der bestehenden Gefährdungslage durch den internationalen Terrorismus, die eine konsequente Anwendung bestehender Rechtsgrundlagen zum Schutz der Bevölkerung erforderlich macht. Unabhängig vom religiösen Hintergrund der Personen ist es im Interesse aller, dass für eine größtmögliche Sicherheit Sorge getragen wird.

Nach Berichterstattung der Polizeidirektion Braunschweig fanden am 19.10.2007 in Wolfsburg im Umfeld des Islamischen Kulturzentrums Wolfsburg Kontrollen gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG statt. Die Polizeiinspektion Wolfsburg hat­te mehrere Kontrollstellen eingerichtet. Besuchern, die bereits an einer vorgelagerten Kontrollstelle überprüft wurden, wurde in diesem Fall zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen angeboten, freiwillig einen kleinen Stempelaufdruck zu empfangen. Dieser wurde für Dritte nicht sichtbar aufgebracht. Alle Besucher wurden sowohl über die Bedeutung dieses Stempels als auch über die Freiwilligkeit informiert. Die Beschleunigung der Kontrolle entsprach dem ausdrücklichen Wunsch des betroffenen Islamischen Kulturzentrums.

Dies vorangeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

zu 1:

Die Religionszugehörigkeit von Beschuldigten wird statistisch nicht erfasst. Die Erhebung durch Auswertung aller Ermittlungsvorgänge der letzten sieben Jahre stellt, ungeachtet dessen, dass das Suchkriterium "Terrorismusbe­kämpfung" keine gezielte Suche zulässt, einen Arbeitsaufwand dar, der im Rahmen der Beantwortung einer mündli­chen Anfrage nicht geleistet werden kann.

zu 2:

In den Jahren 2004 und 2005 fanden jeweils an fünf Terminen landesweite Kontrollmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG im Umfeld von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten statt. In den Folgejahren 2006 und 2007 wurden jeweils an zwei Terminen derartige Kontrollen durchgeführt. Die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei bzw. den Verfassungsschutz in Auswertedateien erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Gesetze (§§ 38, 39 Nds. SOG; §§ 8, 9 NVerfSchG). Allein der Umstand des Antreffens einer Person im Rahmen einer Kontrolle gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG führt nicht zur Speicherung in einer Auswertedatei.

Vielmehr müssen im Rahmen einer Einzelfallprüfung weitere auswertungsrelevante Umstände hinzutreten. Eine zahlenmäßige Aufschlüsselung nach Personen, deren personenbezogene Daten anlässlich von verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen in der Umgebung von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten erlangt und im Rahmen einer weiteren Informationsverdichtung in Dateien der Polizei bzw. des Verfassungsschutzes gespeichert wurden, ist nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zur Frage 1.

zu 3:

Die Niedersächsische Landesregierung hält eine derartige Vorgehensweise für nicht angemessen. Der verfolgte Zweck kann auch durch andere Maßnahmen erreicht werden. Bereits im November 2007 wurde das Verfahren zwi­schen dem Leiter der zuständigen Polizeiinspektion Wolfsburg und dem 1. und 2. Vorsitzenden des Islamischen Kul­turzentrums Wolfsburg Thematisiert; Der Zweck der Maßnahme wurde einvernehmlich positiv bewertet, jedoch wurde vereinbart, in Zukunft ein anderes Verfahren anzuwenden. Das Landespräsidium für Polizei, Brand und Katastrophenschutz wird dies zum Anlass nehmen, landesweit die zuständigen Organisationsbereiche zu sensibilisieren.