

Im vergangenen Jahr hat die Europäische Union die Aufnahme von 10 000 Flüchtlingen aus dem Irak zugesagt. 2 500 von diesen sogenannten Kontingentflüchtlingen will die Bundesregierung auf-nehmen. Die Flüchtlinge werden nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die 16 Bundesländer ver-teilt. Die Ankunft der ersten 122 irakischen Flüchtlinge erfolgte am Donnerstag, 19. März 2009, in Friedland bei Göttingen. Seitdem kommen regelmäßig weitere Personen in Deutschland an und werden auf die Bundesländer und damit auch nach Niedersachsen verteilt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele der nach dem „Königsteiner Schlüssel“ Niedersachsen zugewiesenen Flüchtlinge sind bereits angekommen, und wie viele werden zu welcher Zeit noch erwartet?
2. Wie viele dieser Flüchtlinge werden zurzeit in der ZAAB-Außenstelle Bramsche untergebracht und sollen dort noch untergebracht werden?
3. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass die aufgenommenen Schutzbedürftigen eine sichere, langfristige Aufenthaltperspektive erhalten?
4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung vorgesehen, um die notwendige fachliche Behandlung traumatisierter Flüchtlinge zum einen in der Erstunterbringung zu gewährleisten, falls die Traumatisierung vorher nicht erkannt wird, und zum anderen an den späteren Wohnorten zu gewährleisten?
5. Inwieweit ist finanziell und personell sichergestellt, dass die Flüchtlinge sowohl in der Erstunterbringung als auch an den späteren Wohnorten durch arabisch sprechende Betreuer begleitet werden oder Dolmetscher zur Verfügung stehen (bitte unterscheiden nach Leistungen der Wohlfahrtsverbände und anderen)?
6. Welche Kommunen in Niedersachsen sind als künftige Wohnorte vorgesehen, und wie viele Flüchtlinge werden die Kommunen jeweils aufnehmen (bitte aufschlüsseln nach Kommunen und Anzahl der Flüchtlinge)?
7. Nach welchen Kriterien erfolgten die Auswahl dieser Zielkommunen und die Bestimmung der Anzahl der Flüchtlinge, die aufgenommen werden?
8. Welche finanziellen, personellen und sachlichen Mittel hat die Landesregierung den aufnehmenden Kommunen zur Integration der Flüchtlinge zur Verfügung gestellt?
9. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung vorgesehen, um eine möglichst rasche Integration der Kinder und Jugendlichen in Kinderbetreuung und Schulen zu gewährleisten?
10. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung vorgesehen, um die beruflichen Qualifikationen der Flüchtlinge zu erfassen und eine rasche Eingliederung auf dem deutschen Arbeitsmarkt in die Wege zu leiten?
Antwort der Landesregierung
Hannover, den 17.07.2009
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration
Ich beantworte die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Nach dem vom Bund organisierten Transfer aus Syrien oder Jordanien in das Bundesgebiet erfolgt die Verteilung der irakischen Flüchtlinge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf die Bundesländer.
Nach dem Königsteiner Schlüssel hat das Land Niedersachsen 233 irakische Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien aufzunehmen. Bisher wurden vom BAMF 37 Personen nach Niedersachsen verteilt. Dementsprechend werden bis zum Abschluss der Aufnahmeaktion noch 196 Personen erwartet.
Zu 2:
Zurzeit absolvieren 15 Personen (zwei Familien) einen Integrationskurs am Standort Bramsche der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsachsen (ZAAB NI).
Die Unterbringung weiterer Flüchtlinge in dieser Liegenschaft ist abhängig von der Häufigkeit, Anzahl und Zusammensetzung der Zugänge sowie der Auslastung des Grenzdurchgangslagers Friedland, dem Niedersächsischen Zentrum für Integration - (GDL).
Zu 3:
Die aufenthaltsrechtliche Behandlung der aufgenommenen irakischen Flüchtlinge ist durch Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 5. Dezember 2008 geregelt. Danach erfolgt die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Irak auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das BAMF Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmeanordnung eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Aufenthalt der nach dieser Bestimmung aufgenommenen Personengruppen ist auf Dauer angelegt.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG wird entsprechend der Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern zunächst für die Dauer von drei Jahren erteilt und später verlängert. Eine Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ist frühestens möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG sieben Jahre bestanden hat.
Zu 4:
Für die medizinische Behandlung stehen im GDL die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenstation rund um die Uhr zur Verfügung. Bei Bedarf erhalten die Flüchtlinge professionelle Hilfe (Fachärzte, psychiatrische Dienste).
Die Zielgemeinden werden in der Zeit des Erstaufnahmeverfahrens über Auffälligkeiten informiert und erhalten so die Möglichkeit, adäquat zu reagieren.
Zu 5:
Für die Zeit der Erstaufnahme werden seitens des GDL im erforderlichen Umfang Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür trägt das BAMF.
Die Wohlfahrtsverbände in Friedland haben Dolmetscher befristet eingestellt Die Zielgemeinden nutzen vorhandene Kapazitäten.
Zu 6:
Als künftiger Wohnort der Flüchtlinge kommt potenziell jede niedersächsische Gemeinde in Betracht. Die Verteilung und Zuweisung erfolgt nach den Regelungen des Aufnahmegesetzes als gesondertes Kontingent.
Derzeit sind die in Niedersachsen verbleibenden 37 Personen landesweit in folgenden Kommunen untergekommen (Personenzahl):
Braunschweig (1), Georgsmarienhütte/Osnabrück (3), Osterode (2), Bergen/Celle (5), Hatten/Oldenburg (4), Hannover (5), Dahlenburg/Lüneburg (2), Gronau/Leine (8), Ronnenberg (7).
Zu 7:
Die Auswahl der Kommune und die Anzahl der Flüchtlinge, die einer Kommune zugeordnet wird, erfolgt grundsätzlich nach Vorgaben des Aufnahmegesetzes (siehe Antwort zu Frage 6). Die Anzahl der Flüchtlinge für eine Kommune kann im Einzelfall entgegen der mathematischen Berechnung überschritten werden, da die Zuweisung im Familienverband erfolgt. Zudem werden Kriterien wie Wohnungssituation bei der Kommune, Fördermöglichkeit (z. B. Sprachlernklassen siehe auch Antwort zu Frage 9) für einzelne Flüchtlinge, persönliche Wünsche, vorhandene familiäre Bindungen usw. berücksichtigt. Mögliche Über-/Unterschreitungen der errechneten Quoten werden durch entsprechenden Ausgleich bei der Zuweisungsquote der ZAAB NI ausgeglichen.
Zu 8:
Hinsichtlich der Aufwendungen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung werden die aufzunehmenden irakischen Staatsangehörigen aus Syrien und Jordanien bei der Kostenabgeltung nach dem Aufnahmegesetz (AufnG) durch Abschluss einer Vereinbarung nach § 4 Abs. 3 AufnG vergleichbaren Personengruppen - wie beispielsweise den jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern und ihren mit eingereisten Familienangehörigen - gleichgestellt. Damit erhalten die kommunalen Kostenträger für diese Personengruppe für einen Zeitraum von zwei bis längstens vier Jahren seit der Einreise eine jährliche Pauschale von derzeit 4 270 Euro je Person, sofern diese Person tatsächlich die im Aufnahmegesetz benannten Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) erhalten haben. Eine Entlastung bei der Eingliederung der irakischen Staatsangehörigen aus Syrien und Jordanien in die Gesellschaft der Bundesrepublik erfahren die kommunalen Kostenträger durch unmittelbar an das Erstaufnahmeverfahren anschließende integrative Maßnahmen des Bundes und des Landes. Hierfür verbleiben die irakischen Staatsangehörigen aus Syrien und Jordanien vor der Weiterreise in die ihnen zugewiesenen Kommunen für einen dreimonatigen Integrationskurs in einer landeseigenen Einrichtung, sofern es ihnen aus Alters- und Gesundheitsgründen möglich ist. Neben der Verbesserung der Startchancen dieser Personengruppe durch die unverzüglich beginnenden und optimal ausgestalteten Integrationsmaßnahmen bereits vor Eintreffen in den Kommunen, werden die kommunalen Kostenträger darüber hinaus während dieser Zeit durch die Nutzung der landeseigenen Kapazitäten von ihrer Unterbringungspflicht entlastet.
In den niedersächsischen Zielkommunen angekommen, steht den irakischen Flüchtlingen aus Syrien und Jordanien das weit verzweigte und sehr bewährte Netzwerk an Integrationsmaßnahmen und Maßnahmeträgern zur Verfügung. Beispielhaft sind hier die Migrationsberatungsdienste, die kommunalen Leitstellen für Integration oder auch die Migrantenselbstorganisationen zu nennen.
Zu 9:
Das Niedersächsische Kultusministerium steht in engem Kontakt mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration und dem GDL, um eine gute Integration der irakischen Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Bislang sind erst sehr wenige Kinder und Jugendliche eingetroffen, die in die bestehenden Sprachkurse bzw. Sprachlernklassen im GDL und in der ZAAB-Außenstelle Bramsche aufgenommen werden konnten. Dies betrifft zunächst die Zeitdauer von drei Monaten, in der die Eltern Integrationskurse besuchen.
Falls erforderlich, sollen befristet für diese Phase der Beschulung Lehrkräfte mit arabischen Sprachkenntnissen im GDL und in der ZAAB-Außenstelle Bramsche eingestellt werden.
Die Standorte der niedersächsischen Schulen mit Sprachlernklassen werden bei der Zuweisung der Flüchtlingsfamilien - soweit möglich - berücksichtigt. Das Niedersächsische Kultusministerium und die Landesschulbehörde werden frühzeitig eingebunden, um zielgerichtet Fördermaßnahmen für die betreffenden Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Diese erfolgen auf der Grundlage des Erlasses „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“.
Nach der Zuweisung in die Zielkommune liegt die Zuständigkeit für die Kinderbetreuung bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe. Wenn ein Flüchtlingskind einen Kindergarten besucht und Defizite in der deutschen Sprache aufweist, kann es von dem Landesprogramm zur Sprachförderung profitieren.
Zu 10:
Die Erfassung der beruflichen Qualifikation ist bereits durch das Resettlement-Verfahren des BAMF in Syrien bzw. Jordanien erfolgt und aktenkundig.
Als Maßnahme zur schnellen Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt absolvieren die Flüchtlinge, die in Niedersachsen verbleiben, einen dreimonatigen Sprachkurs in den Einrichtungen des Landes. In der Regel handelt es sich dabei um einen Alphabetisierungskurs. Nach dem dreimonatigen Basiskurs werden in den künftigen Heimatkommunen entsprechende Folgekurse angeboten. Hier erfolgt auch der erste Kontakt mit den zuständigen Arbeitsagenturen bzw. Optionskommunen.
Darüber hinaus stehen den Flüchtlingen alle Angebote des Landes Niedersachsens sowie der Kommunen zur Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung.
In Vertretung
Wolfgang Meyerding