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24. August 2009

Dringliche Anfrage: Warum kommt die Polizei, wenn der Muezzin ruft?

Erneut hat der niedersächsische Innenminister abstrakte Generalkontrollen vor niedersächsischen Moscheen angeordnet. Die Gläubigen werden beim Freitagsgebet ohne konkreten Tatverdacht kontrolliert und zum Vorzeigen des Ausweises gezwungen. Viele Muslime empfinden dies als schikanös und diskriminierend, weil damit aus ihrer Sicht ein Generalverdacht gegen ihre Religion untermauert wird.

Die Massenkontrollen sind daher aus integrationspolitischer Perspektive fragwürdig bis kontraproduktiv. Aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Massenkontrollen zu hinterfragen. Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht Massenkontrollen ohne konkreten Tatverdacht eine Absage erteilt, so z.B. beim Kennzeichenscanning und bei der Rasterfahndung. Das Gericht forderte für Massenkontrollen stets einen konkreten Tatverdacht, um die vielen  Kontrollen Unschuldiger zu rechtfertigen. An einer konkreten Gefahrenprognose fehlt es aber bei den "Moscheekontrollen" offenkundig, denn es wird weder eine konkrete Person oder Gruppe gesucht, noch sind die Generalkontrollen bisher auch nur ansatzweise erfolgreich, da weder Terroristen, Gefährder oder Sympathisanten ermittelt werden konnten. Die Massenkontrollen werden daher vielfach als Einschüchterungsversuch durch den Staat und seine Behörden erlebt und bewertet.

Wir fragen die Landesregierung

  1. Welche konkreten Erfolge haben die Massenkontrollen bisher gebracht?
  2. Welche Rechtsgrundlage haben unpräzise Massenkontrollen ohne konkreten Tatverdacht vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung?
  3. Welches integrationspolitische Signal wird ausgesandt, wenn Gläubige vor oder nach dem Gebet kontrolliert, festgehalten und teilweise sogar abgestempelt werden?   

Fraktionsvorsitzender

 

Antwort der Landesregierung:

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Dringliche Anfrage wie folgt:

Die Landesregierung nimmt die Sorgen der muslimischen Bevölkerung in Bezug auf die Kontrollmaßnahmen sehr ernst. Aus diesem Grund wurden und werden regelmäßig Gespräche mit Moscheevereinen und Verbänden geführt. Aktuell wird beispielsweise der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz unter Beteiligung der Polizeipräsidenten und der Integrationsabteilung des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration die Vorsitzenden von muslimischen Verbänden zeitnah zu einem Gespräch in das Innenministerium einladen, um auch die aktuellen polizeilichen Maßnahmen im Kontext mit der Sicherheitslage zu erörtern. Darüber hinaus soll der Austausch über die weitere mögliche Zusammenarbeit das gegenseitige Vertrauen im Umgang miteinander weiterentwickeln.

Der Generalsekretär von DITIB und gleichzeitige Vorsitzende des neu gegründeten DITIB Landesverbandes Niedersachsen-Bremen hat sich in der Hürriyet mit dem Hinweis auf die grundsätzliche Notwendigkeit sehr differenziert zu den verdachtsunabhängigen Kontrollen vor Moscheen in Niedersachsen geäußert.

Ich zitiere: "Ünlü sagte gegenüber der Hürriyet, dass die andauernden Personenkontrollen für die Sicherheit notwendig seien und zur Abwehr gegen den Extremismus und Terror dienten."

Zwischen der Landesregierung und den muslimischen Verbänden in Niedersachsen besteht Einigkeit darin, dass im Zusammenhang mit den Kontrollen jedoch nicht der Eindruck eines Generalverdachts gegenüber dem Islam und seinen Glaubensangehörigen entstehen darf. Unsererseits besteht die Zusicherung, dass dies bei der Planung und Durchführung der Kontrollmaßnahmen durch die Polizei berücksichtigt wird. Gerade im Hinblick auf die ungestörte Ausübung der Religion werden die Kontrollen so gestaltet, dass die Belastungen für die Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden.

Die einzelnen Moscheen oder Gebetsräume sind nur an wenigen Tagen im Jahr von Kontrollen betroffen. Im Zusammenhang mit dem Freitagsgebet werden die Maßnahmen so durchgeführt, dass der freie Zugang gewährleistet bleibt und es nicht zu unzumutbaren zeitlichen Verzögerungen kommt. 

Die seit dem 24.01.2003 von der niedersächsischen Polizei durchgeführten Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG gehören insbesondere durch ihre hohe präventive Wirkung sowie in ihrer Funktion als Erkenntnis- und Verdachtsgewinnungsinstrument zum Kernbereich der polizeilichen Maßnahmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Im Zuge der seit dem Jahr 2003 durchgeführten Kontrollmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG sind u.a. die folgenden Ergebnisse erzielt worden:

65 Festnahmen basierend auf Delikten der allgemeinen oder organisierten Kriminalität. 129 Treffer aufgrund von behördlichen Aufenthaltsersuchen bzw. Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung. 114 Strafanzeigen aufgrund von Delikten der allgemeinen und organisierten Kriminalität. 519 Ordnungswidrigkeitenanzeigen beispielsweise infolge von Verstößen gegen das Verkehrsrecht, das Waffengesetz und das Aufenthaltsgesetz.

Die Einleitung strafprozessualer Ermittlungsvorgänge ist dabei nicht das primäre Ziel derartiger Kontrollen. Vielmehr steht hierbei die Verdachts- und Erkenntnisgewinnung im Zusammenhang mit dem Umfeld des islamistisch terroristischen Personenpotenzials im Fokus. Die Kontrollmaßnahmen haben sich als Instrument zur Erkenntnisgewinnung im Bereich des islamistischen Extremismus / Terrorismus bewährt.

Zu 2:

Nach § 12 Abs. 6 Nds. SOG kann die Polizei "auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug" im öffentlichen Verkehrsraum Kontrollen durchführen. Dabei kann sie jede angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

Diese Vorschrift, die durch Gesetz vom 16. Januar 2009 noch einmal präzisiert wurde, ist hinreichend bestimmt und sieht auch eine angemessene Eingriffsschwelle vor. Kontrollen dürfen nicht anlasslos durchgeführt werden, sondern nur, wenn nach dem Kenntnisstand der Polizei über die Vorbereitung und Begehung von einschlägigen Straftaten zu erwarten ist, dass sie Erkenntnisse über Personen erbringen, die mit solchen Straftaten in Zusammenhang stehen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die entsprechende Vorschrift aus dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, die weitergehende Kontrollbefugnisse einräumt als § 12 Abs. 6 Nds. SOG, in zwei Urteilen aus den Jahren 2003 und 2006 für verfassungsmäßig erachtet.

Die Kontrollen basieren auf der Grundlage der bestehenden Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und der Erkenntnis der Sicherheitsbehörden, dass sich potenziell islamistische Gewalttäter an bestimmten Treff- und Sammelpunkten aufhalten. Hierzu gehören nachweislich Moscheen und andere islamische Gebets-, Vereins- und Kulturstätten.

Zu 3:

Die Kontrollmaßnahmen gemäß §  12 Abs. 6 Nds. SOG stehen nicht im Widerspruch zu den Integrationsbemühungen der niedersächsischen Landesregierung und sind im Hinblick auf die dargestellten Ergebnisse als verhältnismäßig zu betrachten.

Im Übrigen setzt die Landesregierung in vielfältigen Bereichen auf die Integration von Muslimen und steht mit den muslimischen Verbänden im Dialog. In Bezug auf die Kontrollmaßnahmen werden durch die Polizei regelmäßig Kooperationsgespräche mit Vertretern von Moscheegemeinden und ihren Verbänden geführt, um die Zusammenarbeit mit diesen zu intensivieren und insbesondere die Erforderlichkeit der Kontrollen näherzubringen. Eine grundlegende Ablehnung der Maßnahmen ist hierbei nicht festzustellen.

Nur in Einzelfällen wird von Imamen oder Vereinsvorsitzenden Besorgnis hinsichtlich der Außenwirkung der polizeilichen Maßnahmen geäußert. Es wird darüber hinaus deutlich, dass sich die Moscheeverantwortlichen von extremistischen Tendenzen bzw. islamistischen Terroristen distanzieren und zur Zusammenarbeit mit der Polizei bereit sind.