

Am 4. Juni wurde die 21-jährige Elvira Gashi mit ihren drei und vier Jahre alten Kindern vom Landkreis Wolfenbüttel nach 20-jährigem Aufenthalt in Deutschland in die Republik Kosovo abgeschoben. Die überraschende Abschiebung hat zu massiven Protesten geführt, da Frau Gashi zudem in demselben Flugzeug mit ihrem ehemaligen gewalttätigen Lebensgefährten abgeschoben wurde, der sich ihr bis vor Kurzem aufgrund einer einstweiligen Verfügung nicht auf 50 Meter nähern durfte. Nach Aussage ihres Rechtsanwalts, Herrn Wollenschläger, hat der Mann die Familie aber weiterhin massiv bedroht, was auch der Ausländerbehörde bekannt war, da die Frauen der Behörde über die fortbestehende Bedrohungssituation berichtet hatten. Die Abschiebung erfolgte in der Nacht um 3:00 Uhr.
Die Ausländerbehörde in Wolfenbüttel habe auf eine vorherige Mitteilung des Abschiebungstermins ausdrücklich verzichtet. Zur Begründung verweist die Ausländerbehörde darauf, dass die Abschiebung der Eltern vor vielen Jahren einmal angekündigt worden und dann gescheitert sei, da die Eltern damals untertauchten. Der Vater von Frau Gashi ist vor einigen Jahren abgeschoben worden, ihre Mutter hat aufgrund schwerer psychischer Erkrankung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erhalten.
Durch die Abschiebung in die Republik Kosovo hat die Ausländerbehörde Frau Gashi in eine Situation gebracht, in der diese den Gewalttätigkeiten ihres ehemaligen Lebensgefährten ausgeliefert ist. Laut Aussagen von Angehörigen hier in Deutschland ist Frau Gashi vor Ort von ihrem Lebensgefährten bedroht worden.
Die Anwendung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung schied laut Ausländerbehörde wegen des zeitweiligen Untertauchens der Familie in den 90er Jahren aus: Es fehle an dem geforderten ununterbrochenen Aufenthalt. Allerdings läuft laut Aussagen des Anwaltes von Frau Gashi noch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), der bisher nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang die Beantragung eines Passes im Kosovo als Voraussetzung für die Prüfung eines Aufenthaltsrechts seitens der Behörden gefordert und erweckte laut Aussagen des Rechtsanwaltes den Eindruck, eine Aufenthaltserlaubnis in Erwägung zu ziehen. Auch ein Antrag an die Härtefallkommission wäre nach Lage der Dinge möglich und erfolgversprechend gewesen. Nur wenige Tage vor der Abschiebung wurde Frau Gashi nahe gelegt, einen kosovarischen Pass in Berlin zu besorgen, sobald die kosovarische Botschaft - Berichten zufolge ab August - ihre Arbeit aufnehme.
Nach Angaben des Rechtsanwalts von Frau Gashi ist die plötzliche Abschiebung ohne Ankündigung durch den Landkreis Wolfenbüttel das Ergebnis massiver Einflussnahme seitens des niedersächsischen Innenministeriums. Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich das niedersächsische Innenministerium Akten der Ausländerbehörden vorlegen lassen, was es laut Braunschweiger Zeitung vom 14.02.2006 bereits seit Längerem macht (dazu auch Drs. 15/2950 Anfrage der Abgeordneten Polat vom 23.06.2006). In mehreren Fällen habe sich das Innenministerium beim Landkreis Wolfenbüttel in die Fallbearbeitung eingebracht. Rechtsanwalt Wollenschläger ergänzte, Behördenmitarbeiter/innen seien telefonisch Disziplinarmaßnahmen angedroht worden, weil sie nach Auffassung des Innenministeriums nicht genügend Druck gemacht und zu wenig Flüchtlinge abgeschoben hätten.
Ich frage die Landesregierung:
Filiz Polat
Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Ministerium
Hannover, den 28.10.2009
für Inneres, Sport und Integration
- 42.25-12231/3-41 -
Gegenstand der Kleinen Anfrage ist die Abschiebung der kosovarischen Staatsangehörigen Elvira Gashi und ihrer zwei Kinder durch den Landkreis Wolfenbüttel.
Frau Gashi war 1989 mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen. Nach mehreren erfolglos betriebenen Asylverfahren war sie verpflichtet, Deutschland wieder zu verlassen. Der entsprechenden Aufforderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kam sie jedoch nicht nach. Der Landkreis Wolfenbüttel als zuständige Ausländerbehörde war daher verpflichtet, sie abzuschieben.
Zwei Abschiebungsversuche in den Jahren 1997 und 2003 scheiterten, da die Familie untergetaucht war. 2009 schließlich gelang die Abschiebung.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Frau Gashi wurde nicht gemeinsam sondern lediglich zeitgleich mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten abgeschoben. Auf ihre Bitte war eine räumliche Trennung von Herrn Kadrolli während der Abschiebung durchgängig gewährleistet. Eine gerichtliche Gewaltschutzverfügung, die darüber hinaus gehende Maßnahmen hätte erfordern können, lag nicht vor. Einen entsprechenden Antrag an das Amtsgericht Wolfenbüttel im Dezember 2007 hatte Frau Gashi nicht weiterverfolgt, nachdem die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten des Antrags abgelehnt worden war. Der ehemalige Lebensgefährte ist im Übrigen der Vater des Sohnes Djafer. Seit August 2007 teilen er und Frau Gashi sich die Personensorge und damit die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Zu 2:
Frau Gashi hat im Bundesgebiet ein erstes Asylverfahren, fünf Asylfolgeverfahren und ein Wiederaufnahmeverfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen betrieben. Alle Verfahren verliefen erfolglos. Frau Gashi hätte jederzeit eine mögliche Verfolgung erneut beim Bundesamt für Migranten und Flüchtlinge geltend machen können.
Zu 3:
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Zu 4:
Ein Antrag gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde nicht gestellt.
Zu 5:
Frau Gashi hat während ihres langjährigen Aufenthaltes nur sehr eingeschränkte Integrationsleistungen erbracht. Sie hat die 9. Klasse der Förderschule ohne Abschluss verlassen. Ihre schulischen Leistungen konnten aufgrund der Fehlzeiten von 102 unentschuldigten Tagen nicht beurteilt werden. In der Folge hat sie das Berufsvorbereitungsjahr besucht. Bereits im ersten Halbjahr fehlte sie unentschuldigt an 20 Schultagen. Für das Gesamtschuljahr hatte sie 116 Fehltage, von denen sie lediglich für 13 Tage Entschuldigungen vorlegte. Der Notendurchschnitt betrug 5,3. Frau Gashi hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung erreicht. Eine Erwerbstätigkeit hat sie erstmalig vor dem Hintergrund der Aufenthaltsbeendigung aufgenommen. Der Arbeitsvertrag war vom 22. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 befristet. Allerdings wurde lediglich für die Monate Dezember 2008 sowie März und April 2009 ein Einkommen nachgewiesen. Der Lebensunterhalt von Frau Gashi und den beiden Kindern war durch das erzielte Einkommen nicht sichergestellt.
Zu 6:
Vollzugsdefizite sind in diesem Fall nicht erkennbar. Die Ausländerbehörde hat bereits 1997 und zweimal 2003 versucht, den Aufenthalt der Familie Gashi zu beenden. Die Familie hat die Durchsetzung der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung jeweils durch Untertauchen verhindert. Eine Abschiebung von Frau Gashi - ohne ihre Familie - war erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Nunmehr stand entgegen, dass ihr Sohn geboren wurde, bereits ein Jahr später ihre Tochter.
Zu 7:
Das Ministerium für Inneres, Sport und Integration hat auf ein Schreiben des Landrats, der vortrug, er sei vom Kreistag legitimiert, darauf hinzuwirken, dass die Abschiebung wieder rückgängig gemacht werde, geantwortet, dass die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei und daher keine Möglichkeit für die Wiedereinreise von Frau Gashi und ihren Kindern nach Deutschland gesehen werde.
Zu 8:
Nein.
Zu 9:
Die Prüfung und gegebenenfalls Einleitung von Disziplinarverfahren gehört zur Dienstaufsicht. Diese obliegt den kommunalen Körperschaften in eigener Zuständigkeit. Das Ministerium für Inneres, Sport und Integration übt die Fachaufsicht über die kommunalen Ausländerbehörden aus. Dies geschieht insbesondere durch Dienstbesprechungen, Beantwortung von Anfragen, Herausgabe von Erlassen, Überprüfung von Einzelfallentscheidungen aufgrund von Petitionen, Härtefall- und Verwaltungseingaben. Aufgabe der Fachaufsicht ist es auch, darauf zu achten, dass die zuständigen Behörden ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen.
Zu 10 bis 13:
Die Abschiebung von Frau Gashi war rechtmäßig. Eine Wiedereinreise könnte nur erfolgen, wenn die durch die Abschiebung entstandene Sperrwirkung für eine Wiedereinreise auf Antrag befristet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinreise vorliegen.
Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und gegebennfalls wann der mit der Abschiebung verfolgte Zweck erreicht ist. Bei Abschiebungen ohne vorausgegangene Ausweisung beträgt die Frist nach den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG im Regelfall zwei Jahre. Sie kann nach den Umständen des Einzelfalles halbiert oder verdoppelt werden. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder bei Ausländern erwogen werden, die zum Zeitpunkt der Abschiebung oder Zurückschiebung minderjährig waren. Eine Befristung wird regelmäßig davon abhängig gemacht, dass die Abschiebungskosten erstattet werden.
Ein Antrag auf Befristung der durch die Abschiebung entstandenen Sperrwirkung wurde bisher nicht gestellt. Um wieder einreisen zu können, müsste Frau Gashi darüber hinaus einen der im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Aufenthaltszwecke erfüllen. Da dies nicht erkennbar ist, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zurzeit nicht vor. Über die Einreise entscheidet im Übrigen die Deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit.
Uwe Schünemann