

In Niedersachsen werden jährlich zahlreiche Personen in Abschiebungshaft genommen, viele davon nach Auffassung zahlreicher Beobachter zu Unrecht und viele davon viel zu lange.
„Abschiebung“ ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person durch die Ausländerbehörde. Als „ausreisepflichtig“ gilt, wer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Abschiebungshaft wird von den Ausländerbehörden beantragt und häufig von den Gerichten angeordnet, wenn befürchtet wird, dass u. a. der „Ausländer“ seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Die Haft darf nur verhängt werden, wenn die in § 62 AufenthG genannten Gründe vorliegen. Diese Vorschrift ist allerdings weit auslegbar, sodass beispielsweise die Haftanordnung aufgrund des „begründeten Verdachts“, die Person wolle sich einer Abschiebung entziehen, oftmals durch pauschale Feststellungen legitimiert wird. Die in der Regel für drei Monate verhängte Haft kann bis zu 18 Monate verlängert werden. Die Abzuschiebenden müssen durch Kooperation mit den Behörden ihre eigene Abschiebung befördern oder bleiben inhaftiert. Häufig erfolgt auch eine Inhaftierung von Personen, bei denen von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung nicht durchführbar ist.
Zuständig für die Anordnung der Abschiebungshaft sind die Amtsgerichte. Dort trifft der Abzuschiebende häufig auf Proberichter, die ebenso häufig in den Verfahren unerfahren oder mit der Materie schlicht überfordert sind, zumal mittlerweile Europarecht angewandt und/oder europarechtliche Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Auch wird in den meisten Fällen die Abschiebungshaft angeordnet, ohne dass die Ausländerakte bekannt ist. Leitet ein Inhaftierter ein Beschwerdeverfahren gegen seine Sicherungshaft ein, kann er - auch in den höheren Instanzen - keinesfalls sicher sein, dass seine Argumente dort berücksichtigt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht u. a. in 7 Verfassungsbeschwerden in den Jahren 2007/2008 die gerichtliche Haftpraxis in Niedersachsen gerügt und die Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte aufgehoben. Konsequenzen wurden soweit ersichtlich daraus nicht gezogen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie viele Abschiebungshafthäftlinge hat es seit 1998 in Niedersachsen gegeben (bitte Auflisten nach Jahr, Anzahl, Anzahl der Hafttage, männlich/weiblich, volljährig/minderjährig)?
2. Wie viele von den in Nummer 1 genannten Personen wurden im Zusammenhang mit der EG-VO 2002/43 (Dublin II) innerhalb Europas verschoben?
3. In wie vielen Fällen wurden Beschwerden gegen die Abschiebungshaft eingelegt, die
a) zurückgewiesen,
b) erfolgreich
waren?
4. In wie vielen Fällen wurden keine Beschwerden gegen die Abschiebehaft eingelegt?
5. Sofern die Frage zu Nummer 2 wegen mangelnder Statistik nicht beantwortet werden kann: Aus welchen Gründen hält es die Landesregierung nicht für notwendig, eine entsprechende Statistik zu führen oder zumindest eine Berichtspflicht der Gerichtspräsidien einzuführen.
6. Wie lange waren die Abzuschiebenden, die erfolgreiche Beschwerdeverfahren oder Verfassungsbeschwerden eingereicht hatten,
a) jeweils in Haft,
b) haben einen Antrag auf Entschädigung gestellt, und
c) wie wurden sie entschädigt?
7. Wie hoch sind die Kosten die pro Tag/Person Abschiebungshaft dem Land entstehen (bitte die Zusammensetzung der Kosten genau aufschlüsseln)?
8. Werden die Kosten in Nummer 7 gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich von den betroffenen Personen eingefordert? Wenn ja, mit welchem finanziellen Erfolg?
9. Welche Möglichkeiten der Reduzierung der geltend gemachten Kosten bestehen für mittellose Personen, die inhaftiert wurden?
10. In wie vielen Fällen wird bzw. wurde die Abschiebungshaft als Vorbereitungshaft bzw. Sicherungshaft genutzt?
11. Hält die Landesregierung die derzeitige gerichtliche Abschiebungshaftpraxis in Niedersachsen für angemessen und unter rechtsstaatlichen Kriterien für gerechtfertigt?
12. An welchen Amtsgerichten sind in Niedersachsen Proberichter und an welchen Richter auf Lebenszeit für Abschiebungshaftverfahren zuständig (bitte die einzelnen Gerichte auflisten)?
13. Warum werden häufig an den Amtsgerichten Proberichter mit Abschiebungshaftsachen beauftragt?
14. Wie stellt das Justizministerium sicher, dass die zuständigen Richter in Abschiebungshaftsachen sich in dieser Rechtsmaterie fortbilden können und hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung und dem EU-Recht auf dem Laufenden sind?
15. Wie wird die Schulung der Mitarbeiter der Ausländerbehörden insbesondere in Abschiebungshaftsachen sichergestellt, und welche Hilfestellungen gibt bzw. welche Einflussmöglichkeiten hat die Landesregierung hierzu?
16. Welche Hilfestellungen (Angebote, Freistellung etc.) gibt die Landesregierung, damit Richterinnen und Richter in Abschiebungshaftsachen sich fortbilden können?
17. An welchen Amtsgerichten in Niedersachsen ist nicht sichergestellt, dass ein Richterbereitschaftsdienst entsprechend den Vorgaben des BVerfG vorhanden ist, damit sofort nach der Festnahme der Abzuschiebenden eine Vorführung erfolgen kann?
18. Wie viel Zeit vergeht in der Regel von den Festnahmen bis zur Vorführung eines Abzuschiebenden beim Amtsrichter?
19. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, eine kostenlose Rechtsberatung durch erfahrene Rechtsanwälte unabhängig von sozialen Trägern (Flüchtlingsrat und Diakonie) für die Abschiebungshaft einzurichten und diese auch zu finanzieren? Falls nicht, sieht die Landesregierung einen Änderungsbedarf nach der EU-Rückführungsrichtlinie?
20. Welche finanziellen Hilfen erhalten die in Niedersachsen tätigen sozialen Träger für die Beratung der Abschiebungshäftlinge vom Land?
21. Nach welchen gesetzlichen Grundlagen wird die Abschiebungshaft derzeit vollstreckt?
22. Wird es im Sinne der EU-Rückführungsrichtlinie Änderungsbedarf bei der Abschiebungshaft in Niedersachsen geben? Wenn nein, warum nicht?
23. Aus welchen Gründen könnte es nach Ansicht der Landesregierung notwendig sein, dass für die Abschiebungshaft ein eigenes Abschiebungshaftvollstreckungsgesetz zur Verfügung stünde?
24. Die meisten kleineren Amtsgerichte in Niedersachsen haben in der Regel nur wenige Abschiebungshaftfälle. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, die Zuständigkeit von Abschiebungshaftsachen z. B. auf die großen niedersächsischen Städte zu konzentrieren, um damit auch eine höhere Professionalität der zuständigen Richter zu erreichen?
25. Könnte es sinnvoll sein, dass die sachliche Zuständigkeit in Abschiebungshaftsachen von den Zivil- zu den Verwaltungsgerichten wechselt, weil diese Gerichte durch die Verfahren in Asyl- und Ausländerangelegenheiten eine größere Nähe zu der Gesamtthematik haben?
26. Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus den mindestens 7 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Abschiebungshaftpraxis in Niedersachsen inzident kritisieren, gezogen bzw. wird sie ziehen?
27. Sind der Landesregierung Straf- oder Zivilverfahren gegen Mitarbeiter, Richter etc. bekannt, die zu einer rechtswidrigen Abschiebungshaft beigetragen haben?