

Einrichtung von Girokonten für Personen mit Ersatzpapieren
Seit dem Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsgesetzes am 23.08.2008 sind Kreditinstitute im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 154 Geldwäschebekämpfungsgesetz gesetzlich verpflichtet bei Einrichtung eines Girokontos den Kontoführer zu identifizieren. Infolgedessen muss ein amtlich gültiger Ausweis in Form eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes, vorgelegt werden.
Das Netzwerk Flüchtlingshilfe Niedersachsen stellte am 03.09.2008 fest, dass mit dem Geldwäschebekämpfungsgesetz "die rechtliche Grundlage für die Verweigerung der Kontoeröffnung für eine große Anzahl von Geduldeten gelegt" wurde. Grund sei, dass geduldete Ausländer die nötigen Ersatzausweise nach § 48 Abs. 2 AufenthG nur mit anerkannter Identitätsbescheinigung nachweisen können. Spielräume seien nicht gegeben.
Laut einer von Pro Asyl zum Thema gestellten Petition wird in über 90 % der Fälle die Duldung nicht als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG ausgestellt und spricht von bundesweit ca. 100.000 Betroffenen. Pro Asyl stellt weiter klar, eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei ohne Girokonto heutzutage kaum möglich.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Banken Personen mit Ersatzpapieren, die nicht § 48 Abs. 2 AufenthG genügen, die Einrichtung eines persönlichen Girokontos als Guthaben- Konto verweigern und wie viele von solchen Fällen sind bekannt?
2. Wie viele Personen in Niedersachsen sind durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz daran gehindert, sich ein persönliches Girokonto als Guthaben-Konto einzurichten, da sie keine Ausweisersatzpapiere nach § 48 Abs. 2 AufenthG besitzen?
3. Welche Überlegungen hat die Landesregierung diesen Personen nach § 48 Abs. 2 AufenthG die Eröffnung eines Girokontos und somit die uneingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen?
Filiz Polat
Antwort der Landesregierung vom 25.09.2009
Die Identität einer Person kann zweifelsfrei nur durch ein mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Dokument festegestellt werden. Deshalb werden aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechende Dokumente von deutschen und von ausländischen Staatsangehörigen in öffentlichen, aber auch in vielen privaten Dienstleistungsbereichen verlangt. Das gilt somit nicht nur für die Einrichtung von Girokonten, sondern beispielsweise auch bei Versicherungs- und Kreditverträgen oder auch bei der Beantragung von Fahrerlaubnissen. Der Nachweis der Identität stellt somit ein grundlegendes Element für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dar. Es liegt im Verantwortungsbereich jedes Einzelnen, diesen Nachweis zu erbringen.
Ausländerinnen und Ausländer können ihre Identität durch Vorlegen eines gültigen, für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland anerkannten Nationalpass des Herkunftsstaates nachweisen. In bestimmten Fällen können sich Ausländerinnen oder Ausländer, die nicht im Besitz eines Nationalpasses sind und einen Nationalpass auch nicht unter zumutbaren Bedingungen erlangen können, mit einem deutschen Ersatzdokument ausweisen. Ein derartiges Ersatzdokument kann ausgestellt werden, wenn die Identität durch andere Personaldokumente zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Diese Regelung gilt für ausländische Staatsangehörige, die bereits ein Aufenthaltsrecht haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen. So erhalten anerkannte Flüchtlinge zum Nachweis ihrer Identität einen Reiseausweis für Flüchtlinge und sind aus naheliegenden Gründen nicht darauf angewiesen, sich um einen Nationalpass ihres Herkunftsstaates zu bemühen. Demgegenüber können ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, deren Identität nicht geklärt ist, grundsätzlich keine deutschen Ersatzdokumente erhalten.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2:
Der Landesregierung ist bekannt, dass Personen, die keinen Nachweis über ihre Identität erbringen können, im privaten Rechtsverkehr bestimmten Beschränkungen unterliegen. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu den weitergehenden Fragen, nämlich wie viele Personen in Niedersachsen kein Girokonto haben, weil sie ihre Identität nicht nachweisen können, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die erfragten Angaben könnten auch nur festgestellt werden, wenn die Sparkassen und Banken den Ausländerbehörden die Kontoeröffnungen durch ausländische Staatsangehörige übermitteln und diese einen Abgleich zumindest mit den Daten aller geduldeten Personen vornehmen würden. Eine derartige Datenübermittlung und -auswertung setzt jedoch eine gesetzliche Ermächtigung voraus, die nicht vorliegt und auch nicht geschaffen werden soll.
Zu Frage 3:
Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, die Rechtsgrundlagen für das behördliche Vorgehen zu ändern.