

Wie die Hannoversche Allgemeine Zeitung und die Neue Presse am 23.12.09 berichteten, wurde ein Disziplinarverfahren gegen eine seit sieben Jahren im Schuldienst tätige Lehrerin eingeleitet, die an drei Schulen in der Region Hannover islamischen Religionsunterricht erteilt und sich in diesem Bereich konzeptionell und organisatorisch engagiert hat. Einziger Grund des Disziplinarverfahrens war offenbar die Kritik der Lehrerin am Modellversuch zum islamischen Religionsunterricht. Wie aus den genannten Presseberichten hervor geht, soll die Lehrerin kritisiert haben, dass mehrheitlich nicht ausreichend qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt worden seien, da viele Lehrkräfte für den islamischen Religionsunterricht aus dem herkunftssprachlichen Unterricht abgezogen wurden und daher nicht immer über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügten.
Das Vorgehen der Lehrerin, dieses gegenüber der Presse zu äußern, mag ungeschickt sein. Dass ihre Kritik inhaltlich jedoch berechtigt ist, geht aus der Antwort der Landesregierung vom 06.08.2009 auf unsere gemeinsam mit dem Abgeordneten Helge Limburg gestellte Anfrage "Auswertung und Zukunft des islamischen Religionsunterrichts in Niedersachsen" hervor. Aus Mangel an qualifizierten Lehrkräften im Bereich des islamischen Religionsunterricht wurden tatsächlich in erheblichem Maße Lehrerinnen und Lehrer aus dem herkunftssprachlichen Bereich eingesetzt.
Ebenso wie das gegen den GEW-Landesvorsitzenden eingeleitete Disziplinarverfahren war auch das gegen die engagierte Lehrerin angestrengte Disziplinarverfahren offenkundig unberechtigt, da das Arbeitgericht Hannover die disziplinarischen Maßnahmen im Wesentlichen zurück genommen hat.
Wir fragen die Landesregierung:
Antwort der Landesregierung:
Die Anfrage bezieht sich auf Zeitungsberichte zweier hannoverscher Tageszeitungen über ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen eine angestellte Lehrkraft, die im Schulversuch "Islamischer Religionsunterricht" eingesetzt war. Gegen diese Lehrkraft wurde weder ein Disziplinarverfahren eingeleitet, noch hat das Arbeitsgericht Hannover irgendwelche disziplinarischen Maßnahmen aufgehoben, wie von den Fragestellerinnen behauptet wird. Im Übrigen gibt es im Tarifrecht nicht das Rechtsinstitut des Disziplinarverfahrens.
Das Kultusministerium hat vielmehr mit Erlass vom 24.02.2009 die Lehrkraft von der Verpflichtung zur Erteilung islamischen Religionsunterrichts entbunden und den Erlass, mit dem die Beauftragung der Lehrkraft mit der Unterrichtserteilung seinerzeit erfolgte, aufgehoben. In der Folgezeit wurde die Lehrkraft wieder entsprechend ihrer ursprünglichen Aufgabe als herkunftssprachliche Lehrkraft eingesetzt. Dagegen hat die Lehrkraft Klage erhoben.
In der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Hannover am 7. Juli 2009 hat das Gericht das beklagte Land darauf hingewiesen, dass es für eine vollständige Entbindung aus dem Schulversuch einer Änderungskündigung bedarf, weil islamischer Religionsunterricht in dem unbefristeten Arbeitsvertrag als Unterrichtsfach explizit genannt werde.
Das insoweit durchzuführende Änderungskündigungsverfahren ist eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Ursächlich für das Änderungskündigungsverfahren ist jedoch nicht die von der Lehrkraft geäußerte Kritik am Modellversuch "Islamischer Religionsunterricht", sondern die Tatsache, dass es islamischen Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach derzeit nicht gibt und er daher auch nicht Gegenstand eines unbefristeten Arbeitsvertrages sein kann. Dieser Fehler ist zu korrigieren.
Zurzeit gibt es keine an deutschen Universitäten ausgebildete Lehrkraft, die die Fakultas für islamischen Religionsunterricht hätte. Trotzdem wird der Islamunterricht von qualifizierten und sehr engagierten Lehrkräften erteilt. Die Lehrkräfte, und das trifft nicht nur auf Niedersachsen zu, die im Rahmen von Schulversuchen Islamunterricht erteilen, verfügen über pädagogische oder theologische Ausbildungen, die sie in ihren Herkunftsländern erfolgreich abgeschlossen haben.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1.:
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Zu 2.:
Mit der Lehrkraft wurden Beratungsgespräche und dienstliche Gespräche geführt.
Zu 3.:
Unbeschadet dessen, dass es sich in diesem Fall weder um ein Disziplinarverfahren noch um disziplinierende Maßnahmen handelt, ist es seit Beginn der laufenden Wahlperiode nur in einem Fall zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Schulleiter wegen dessen öffentlicher Kritik an schulpolitischen Maßnahmen und damit eines Verstoßes gegen seine beamtenrechtliche Neutralitätspflicht gekommen.