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"Abschiebung in letzter Minute verhindert", so schrieb die Nordwestzeitung (NWZ) am 6.Januar 2010. Ein 48-jähriger aus Syrien stammender Kurde hatte, kurz nachdem er seinen Pass von den syrischen Behörden erhalten und bereits eine Arbeitsgenehmigung vom Landkreis Wesermarsch bekommen hatte, auf Initiative desselben Landkreises nach Syrien abgeschoben werden sollen. Polizei und Ausländerbehörden waren um 5 Uhr morgens zur Unterkunft des Mannes nach Frieschenmoor gefahren, um ihn abzuholen und nach Frankfurt/Main zu bringen. Dort musste er in ein Flugzeug einsteigen, das ihn nach Damaskus bringen sollte.
Doch erst kurz bevor die Maschine gegen 15 Uhr startet, kommt die erlösende Meldung aus Oldenburg: Die Abschiebung wird nicht vollzogen, der Mann darf vorerst in Deutschland bleiben so die NWZ. Nur der kurzfristigen Intervention des Rechtsbeistandes ist es zu verdanken, dass die Abschiebung in letzter Minute verhindert wurde. Offenkundig war den zuständigen Sachbearbeitern im Landkreis Wesermarsch ein Hinweis des Bundesinnenministers vom 16.12.09 noch nicht bekannt, wonach Abschiebungen nach Syrien derzeit problematisch seien und daher jede geplante Abschiebung einer besonderen Prüfung unterzogen und zudem auf die Möglichkeit hingewiesen werden solle, einen Asylfolgeantrag zu stellen, berichtete die NWZ weiter.
Auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung der Abgeordneten Filiz Polat und Ina Korter (Grüne) vom 21.02.2010 "Wird die Landesregierung weitere Abschiebungen nach Syrien unterstützen? hat die Landesregierung auf die Frage: "Warum hält es die Landesregierung insbesondere vor dem Hintergrund des Abschiebungsversuches des Landkreises Wesermarsch im Falle eines 48-jährigen Kurden nicht für nötig, die Ausländerbehörden über die vorgekommenen Inhaftierungen in Syrien zu unterrichten, um sie für den Sinn der angeordneten sorgfältigen Prüfung und die ernste Lage in Syrien zu sensibilisieren? auf ihren Erlass vom 07.01.2010 verwiesen, der die Informationen bzw. Einschätzungen des Bundesinnenministeriums sowie den Ad-hoc- Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2009 bekanntgegeben hatte.
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat kritisierte zu recht laut NWZ vom 08.01.10, dass Innenminister Schünemann die oben benannte Information des Bundes nicht an die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte weitergegeben habe zumal der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums einen Tag nach dem Vorfall an den Landkreis Wesermarsch versendet wurde.
Ich frage die Landesregierung:
Antwort des Niedersächsischen Ministers für Inneres, Sport und Integration:
In dem der Anfrage zugrundeliegenden Einzelfall des syrischen Staatsangehörigen Abdel H. hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration mit E-Mail vom 15.12.2009 das Bundesministerium des Innern (BMI) von der eingeleiteten und für den 05.01.2010 terminierten Abschiebung unterrichtet. Vorausgegangen war eine Abfrage des BMI vom selben Tage zu bereits eingeleiteten oder bevorstehenden Abschiebungen nach Syrien, verbunden mit der Bitte, gegebenenfalls gleichzeitig die Aktenzeichen der in diesen Fällen ergangenen Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu übermitteln. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen sollte in den zu benennenden Abschiebungsfällen das BAMF die Möglichkeit erhalten zu prüfen, ob ggf. eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien vorliegen könnte. Dieses Verfahren entsprach der in dem Schreiben des BMI vom 16.12.2009 geäußerten Bitte, "anstehende Abschiebungen nach Syrien mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und mit Blick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Einzelfall ggf. mit dem BAMF abzustimmen."
Wie bereits in den Vorbemerkungen Antwort der Landesregierung vom 21.01.2010 auf die Frage Nr. 35 der mündlichen Anfragen im Januar Plenum erläutert wurde, umfassen die Prüfungen ausschließlich zielstaatsbezogene und daher asylrechtlich relevante Gründe im Hinblick auf die individuell – konkrete Gefährdungssituation der Rückkehrer. Somit ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegeben. Ausländerbehörden sind nur in den seltenen Fällen gefordert, in denen Ausreisepflichtige keine Asylverfahren durchlaufen haben. Die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses für den Antragsteller darf die Ausländerbehörde jedoch auch nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes treffen.
Die in drei Fällen bekanntgewordenen Inhaftierungen in Syrien hatte der BMI zum Anlass genommen, eine besondere Prüfanweisung an das BAMF zu geben, gleichzeitig aber eine Überprüfung seiner Weisung angekündigt, sobald eine aktualisierte Lagebewertung durch das Auswärtige Amt vorliegt.
Nachdem der Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2009 zum Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien im Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration vorlag, erfolgte eine Überprüfung des Einzelfalls der für den 05.01.2010 terminierten Abschiebung des Abdel H., insbesondere im Hinblick auf die in dem Ad-hoc-Ergänzungsbericht dokumentierten Fälle, in denen nach Syrien zurückgeführte Personen dort inhaftiert wurden. In den dokumentierten Inhaftierungsfällen waren die Betroffenen offenkundig nur im Besitz von Passersatzpapieren, so dass von den syrischen Behörden Überprüfungen der Personalien bzw. längere Befragungen wegen fehlender Personaldokumente eingeleitet wurden. Der syrische Staatsangehörige Abdel H. war jedoch im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses mit dem er auch nach Syrien zurückgeführt werden sollte. Er gehörte somit nicht zu den im Bericht des Auswärtigen Amtes erwähnten gefährdeten Personen, bei denen nach ihrer Einreise in Syrien durch die syrischen Behörden eine Überprüfung der Personalien eingeleitet wird.
Da der BMI seine Weisung gegenüber dem BAMF nach Vorliegen des Ad-hoc-Ergänzungsberichts des Auswärtigen Amtes jedoch nicht aufgehoben oder modifiziert hat, hat das BAMF weiterhin in allen Fällen über Asylfolgeanträge nicht entschieden, auch nicht im Fall des Abdel H., so dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zunächst ausgesetzt sind. Daraufhin sind mit Erlass vom 07.01.2010 die Ausländerbehörden in Niedersachsen über die vom BMI angeordnete vorläufige Verfahrensweise des BAMF informiert worden mit dem Hinweis, dass ein neuer Erlass ergehe, sobald das weitere Vorgehen des BAMF bekannt sei.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1.:
Das Länderrundschreiben des BMI vom 16.12.2009 enthält den Hinweis, dass das BAMF wegen der drei Inhaftierungsfälle nach Rückführung syrischer Staatsangehöriger u.a. gebeten wurde, Entscheidungen über Asylfolgeanträge vorläufig zurückzustellen, bis eine aktualisierte Lagebewertung des Auswärtigen Amtes vorliege. Bis dahin wurden die Länder gebeten, bei anstehenden Abschiebungen besonders sorgfältig zu prüfen. Da aus Niedersachsen bereits am Vortag dem BMI die zwei zur Abschiebung anstehenden Fälle übermittelt worden waren und die aktualisierte Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes bereits am 22.12.2009 vorlag, bestand zunächst keine Veranlassung zu einer weitergehenden Information der Ausländerbehörden. Die Ausländerbehörden wurden jedoch am 07.01.2010 informiert, als feststand, dass das BAMF bis auf weiteres alle Asylfolgeanträge syrischer Antragsteller zurückstellte. Insoweit wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.Zu Frage 2.:
Mitteilungen des BMI werden, soweit sie für die in der Zuständigkeit der Ausländerbehörden liegenden aufenthalts- und asylverfahrensrecht-lichen Aufgabenerfüllung bedeutsam sind, unverzüglich bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel in Form eines Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration als oberste Landesbehörde, da das Aufenthaltsgesetz von den Ländern ausgeführt wird und der BMI deshalb keine generelle Weisungsbefugnis gegenüber den Ausländerbehörden der Länder hat.
Zu Frage 3.:
Auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkungen wird hingewiesen.