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Der Landtag wolle den Gesetzentwurf in folgender Fassung beschließen:
Entschließung
Artikel 1:
§ 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Polizei kann an Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Kraftfahrzeuge und Sachen in Augenschein nehmen, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit grenzüberschreitendem Bezug erforderlich ist.
Begründung:
Die geltende Norm in § 12 Abs. 6 im niedersächsischen Polizeirecht (Nds. SOG) für eine anlasslose Kontrolle im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung beachtet die verfassungsrechtlichen Vorraussetzungen derzeit nur ungenügend. Die Norm ist zu unbestimmt und unpräzise formuliert und muss daher deutlich enger gefasst werden. Verschiedene juristische Sachverständige haben in einer Fachanhörung des Innenausschusses höhere Eingriffsvoraussetzungen und Begrenzungen für einen staatlichen Eingriff in grundrechtlich verbürgte Freiheitsrechte angemahnt.
Anlasslose Kontrollen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich verbürgten Grund- und Freiheitsrechte sind stets besonders kritisch und daher eng begrenzt zu regeln, da durch die Kontrollen eine hohe Zahl von unschuldigen Bürgern und Bürgerinnen von staatlichen Maßnahmen betroffen werden. Der Staat hat Eingriffe in die Freiheitsrechte daher stets sorgfältig zu begründen und zu rechtfertigen. Dies umso stärker, je unkonkreter und abstrakter die Gefahrenlage ist, mit der die Eingriffe gerechtfertigt werden.
Anlasslose Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum sind in die verschiedenen Polizeigesetze der Länder aufgenommen worden, nachdem innereuropäische Grenzkontrollen durch das Schengenabkommen weggefallen sind. Die Notwendigkeit anlassloser Kontrollen im Verkehrsraum sind mit der Befürchtung der Zunahme grenzüberschreitender Kriminalität begründet worden. Die neu gefasste Norm reduziert die Befugnis der Polizei zur Kontrolle daher auf Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit grenzüberschreitendem Bezug erforderlich ist. Die niedersächsische Polizei kann mit diesem Instrument daher weiterhin anlasslose Kontrollen auf Straßen durchführen, wenn entsprechende durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte dies rechtfertigen.
Definitiv nicht gerechtfertigt sind im Übrigen durch die bestehende Norm § 12 Abs. 6 Nds. SOG die umstrittenen Moscheekontrollen in Niedersachsen. Denn erstens widerspricht es dem Zweck der Norm, die, wie oben bereits erwähnt, eingeführt worden ist, um grenzüberschreitende Kriminalität im Zuge der Ausweitung des Schengenraumes zu bekämpfen. Zweitens stellen die anlasslosen Kontrollen vor Gebetshäusern einen Eingriff in das schrankenlos gewährte Recht auf ungestörte Religionsausübung aus Artikel 4 GG dar. Ein solcher Eingriff ist nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig. Diese waren bei den bislang in Niedersachsen durchgeführten Moscheekontrollen jedoch nicht gegeben.
Fraktionsvorsitzender