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Der Islam ist die zweitgrößte Religionsgemeinschaft in Deutschland. Allein in Niedersachsen leben ca. 200 000 Musliminnen und Muslime. Während sie durch neue Moscheebauten immer mehr in einem würdigen Rahmen beten bzw. ihrem Glauben nachgehen können, ist dies in öffentlichen Einrichtungen eher selten der Fall.
So gibt es in fast jedem Krankenhaus in Niedersachsen einen Raum, in dem Christinnen und Christen die Möglichkeit finden, Andacht zu halten und zu beten. Entsprechende Räume für Musliminnen und Muslime sind hingegen in der Regel nicht üblich. Ausnahmen davon sind z. B. die Medizinische Hochschule Hannover, die Paracelsus-Klinik Osnabrück und das Christliche Klinikum Melle, wo muslimischen Patienten Räumlichkeiten zur Glaubensausübung zur Verfügung gestellt werden.
Altenheime und Gefängnisse verfügen in der Regel ebenfalls über einen Gebetsraum für Christinnen und Christen. Doch auch Bürgerinnen und Bürger muslimischen Glaubens brauchen Räumlichkeiten, die ihnen ihre Glaubensausübung ermöglichen.
Wir fragen die Landesregierung:
Antwort der Landesregierung:
Die Niedersächsische Landesregierung setzt auf den vertrauensvollen Dialog mit den verschiedenen Religionsgemeinschaften auf unterschiedlichen Ebenen. Durch Zuwanderung nach Niedersachsen hat sich die religiöse Vielfalt des Landes verändert. Religion spielt daher auch im Integrationsprozess eine wichtige Rolle. Deshalb steht die Landesregierung seit längerer Zeit auch mit muslimischen Verbänden in vielfältigem Kontakt, um regelungsbedürftige Fragen der muslimischen Gemeinschaft zu erörtern.
Seit August 2009 haben mehrere Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern muslimischer Verbände und Organisationen stattgefunden. Diese Gespräche wurden unter Federführung des zu der Zeit für Integration zuständigen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration von einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe vorbereitet. Sie werden durch das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration fortgeführt. Zu den unterschiedlichen Themenbereichen gehört u.a. auch der Komplex „Anstaltsseelsorge“, mithin also Fragen um Gottesdienst, Seelsorge und räumliche Ausgestaltung in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen. Der Meinungsaustausch zu diesem Komplex ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Unbeschadet dessen darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass nicht dem Land Niedersachsen allein in den angesprochenen Bereichen eine Regelungsbefugnis obliegt. Teilweise werden die Belange sowohl öffentlicher als auch privater Träger berührt, andererseits sind neben dem Land auch die Kommunen und eine Vielzahl Dritter als Träger der Einrichtungen betroffen.
Die Niedersächsische Landesregierung begrüßt jedes Handeln der Beteiligten, das die Integration und das religiöse Zusammenleben in unserem Land fördert. Integration kann aber nur gelingen, wenn eine behutsame Güterabwägung stets im Vordergrund steht. Dazu gehört auch die Abwägung zwischen der Religionsfreiheit bzw. der ungestörten Religionsausübung und möglichen entgegenstehenden Rechten anderer. Dies ist ein Prozess, der im Interesse aller Beteiligten nur gemeinsam vorangebracht werden kann.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Siehe Vorbemerkungen!
Zu 3.:
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.09.2009 - 3 A 984.07 - entschieden, dass ein 16-jähriger muslimischer Gymnasialschüler vorbehaltlos berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisch rituelles Gebet zu verrichten. Auf die Berufung des Landes Berlin hin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27.05.2010 - 3 B 29.09 – diese Entscheidung aufgehoben. Das Urteil des OVG liegt noch nicht in schriftlicher Ausfertigung vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Da die Entscheidung somit weder sachgerecht ausgewertet werden kann noch rechtskräftig ist, ist eine abschließende Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Ein Handlungsbedarf ergibt sich zurzeit nicht.