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1. September 2010

Kleine Anfrage mit Antwort: Zur Praxis gruppenbezogener Aufenthalts- bzw. Abschiebungsregelungen in Niedersachsen

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Filiz Polat (Bündnis 90/Die Grünen)

Vorbemerkung

In § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ehemals § 54 des Ausländergesetzes) sieht das deutsche Aufenthaltsrecht für humanitäre oder politische Sonderregelungen wie Krieg oder Bürgerkrieg die Möglichkeit der allgemeinen Aussetzung von Abschiebungen in konkrete Herkunftsländer und/oder von bestimmten Personengruppen vor. Einen solchen Abschiebungsstopp können die obersten Landesbehörden zunächst nur für längstens 6 Monate beschließen. Darüber hinaus bedarf es "zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit […] des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern" (§ 23 Abs. 1 AufenthG), was als "Einstimmigkeitserfordernis" interpretiert wird. Solch ein Konsens kommt jedoch nur höchst selten zustande. Ohnehin machen die Länder von ihrer Möglichkeit zur Abschiebestoppregelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nur in Ausnahmefällen Gebrauch. § 24 des Aufenthaltsgesetzes als Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union zum vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms (2001/55/EG) aus dem Jahr 2001 wurde bis heute nicht angewandt. Eine spezielle Regelung zur Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen besteht seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01. Januar 2005 nicht mehr.

Damit hat der gruppenbezogene Abschiebungsschutz in Deutschland nur noch eine geringe Bedeutung. In der Regel durchlaufen Betroffene das individuelle Asylprüfungsverfahren, wo – obschon die deutschen Ausländerbehörden seit der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union im Falle allgemeiner Gefährdungen, etwa in Folge von Krieg und Bürgerkrieg, vermehrt das Mittel des subsidiären Schutzes nutzen – nach wie vor verhältnismäßig strenge Anforderungen gelten. Gruppenbezogene Abschiebestopp- oder Aufenthaltsregelungen können hier sowohl eine unkompliziertere und schnellere Gewährung vorläufigen Schutzes bewirken als auch für eine Entlastung der Behörden sorgen.

Aus aktuellem Anlass fragen wir daher die Landesregierung:

  1. Welche Aufnahme-, Abschiebestopp- oder Rückführungsregelungen in Bezug auf bestimmte Länder oder Personengruppen gelten aktuell in Niedersachsen?
  2. Welche konkreten ermessensleitenden Regelungen und Vorgaben zur Durchführung von Abschiebungen gibt es in Niedersachsen derzeit zu den Ländern
    a) Republik Irak
    b) Islamische Republik Afghanistan
    c) Islamische Republik Iran
    d) Arabische Republik Syrien
    e) Republik Kosovo
    f) Republik Kongo
    g) Demokratische Republik Kongo
    und wie bewertet die Landesregierung die Bitte der Landesregierung Rheinland-Pfalz an die dortigen Ausländerbehörden, betroffenen Ausreisepflichtigen (z.B. aus Afghanistan und dem Irak) vor der Durchführung einer zwangsweisen Rückführung Gelegenheit zu geben, mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in einem Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren geltend zu machen?
  3.  Wie viele Personen aus den in der vorherigen Frage benannten Ländern leben derzeit in Niedersachsen (bitte differenzieren nach:
    a) Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, vollziehbare Ausreisepflicht (ohne Duldung);
    b) Aufenthalt seit mehr bzw. weniger als sechs Jahren)?
  4. Wie viele Personen aus den benannten Ländern wurden in den Jahren seit 2000 abgeschoben bzw. sind "freiwillig" ausgereist (bitte differenzieren nach Jahren, Ausreise/Abschiebung, Ausreise oder Abschiebung ins Herkunftsland oder in ein anderes Land)?
  5. Welche Abschiebestoppregelungen auf der Grundlage des § 60a Absatz 1 AufenthG hat es seit dem Jahr 2000 in Niedersachsen gegeben?
  6. Wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, Rückführungen in den Zentralirak seien aus tatsächlichen Gründen unmöglich und wie lautet ihre eigene Einschätzung?
  7. Wie bewertet die Landesregierung das grundsätzliche Rückführungsverbot für Roma (mit Ausnahme besonders schwerer Straftäter) in Hessen?
  8. Wie bewertet die Landesregierung insgesamt die Wirksamkeit gruppenbezogener Abschiebungsschutzmaßnahmen und sieht sie für die Zukunft einen Änderungsbedarf?
Filiz Polat                                                                                           

 

Antwort der Landesregierung: hier klicken.

Zusätzliche Information