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Der Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. weist darauf hin, dass nach § 70 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) die Schulbehörde für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen das Ruhen der Schulpflicht anordnen kann. Jugendliche im Asylbewerberleistungsbezug, die etwa eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, haben keinen Anspruch, an kostenfreien Integrationskursen, die einen hohen Sprachkursanteil haben, teilzunehmen, da nur InhaberInnen von bestimmten Arten der Aufenthaltserlaubnis über diese Berechtigung verfügen (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Sonstige MigrantInnen können lediglich im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden, wenn sie einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt haben (§ 44 Abs. 4, S. 1 AufenthG).
Damit ist es dem ganz überwiegenden Teil dieser Jugendlichen nicht möglich, an einem kostenfreien Integrationskurs teilzunehmen. Da es im Rahmen der Regelversorgung sonst keine kostenfreien Sprachkursangebote gibt, ist die Übernahme dieser Kosten zu klären. Bezieht der Jugendliche bzw. seine Eltern oder sonstige unterhaltsverpflichtete Personen Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft etc., die nur ca. 63 % des Niveaus der entsprechenden SGB II-Leistungen betragen, scheidet eine Kostenübernahme durch sie aus diesen Mitteln aus.
Wir fragen die Landesregierung:
Filiz Polat Ina Korter
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