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20. Juni 2011

Kleine Anfrage mit Antwort: Finanzierung der Sprachkurse bei ausgesetzter Schulpflicht von Jugendlichen im Asylbewerberleistungsbezug

Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung der Abgeordneten Filiz Polat und Ina Korter (Bündnis 90/Die Grünen)

Der Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. weist darauf hin, dass nach § 70 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) die Schulbehörde für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen das Ruhen der Schulpflicht anordnen kann. Jugendliche im Asylbewerberleistungsbezug, die etwa eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, haben keinen Anspruch, an kostenfreien Integrationskursen, die einen hohen Sprachkursanteil haben, teilzunehmen, da nur InhaberInnen von bestimmten Arten der Aufenthaltserlaubnis über diese Berechtigung verfügen (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Sonstige MigrantInnen können lediglich im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden, wenn sie einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt haben (§ 44 Abs. 4, S. 1 AufenthG).

Damit ist es dem ganz überwiegenden Teil dieser Jugendlichen nicht möglich, an einem kostenfreien Integrationskurs teilzunehmen. Da es im Rahmen der Regelversorgung sonst keine kostenfreien Sprachkursangebote gibt, ist die Übernahme dieser Kosten zu klären. Bezieht der Jugendliche bzw. seine Eltern oder sonstige unterhaltsverpflichtete Personen Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft etc., die nur ca. 63 % des Niveaus der entsprechenden SGB II-Leistungen betragen, scheidet eine Kostenübernahme durch sie aus diesen Mitteln aus.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche, bei denen die Schulpflicht nach § 70 Abs. 1 NSchG ruht, Zugang zu kostenfreien Sprachkursen haben, auch vor dem Hintergrund der Anforderungen für eine neue Bleiberechtsregelung?
  2. Können die Kosten - wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist - in diesen Fällen durch das Land übernommen werden?
  3. Welcher Anteil der Jugendlichen, für die das Ruhen der Schulpflicht angeordnet wurde, hat an einem außerschulischen Sprachkurs teilgenommen (bitte auch absolute Zahlen angeben)?

Filiz Polat                                                        Ina Korter

 

Für die Antwort der Landesregierung bitte hier klicken.

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