Filiz Polat, MdL

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7. Juli 2011

Kleine Anfrage mit Antwort: Abschiebungen in die Republik Kosovo

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Filiz Polat (Bündnis 90/Die Grünen)

Flüchtlinge aus dem Kosovo werden häufig entweder direkt in den Kosovo oder in Drittstaaten nach jahrelanger Duldung zwangsweise zurückgeführt. Die geplanten Rückführungen in die Republik Kosovo werden in den Koordinierungsstellen Karlsruhe und Bielefeld gebündelt und an die Republik Kosovo übermittelt. Grundlage hierfür ist das zwischen Deutschland und der Republik Kosovo geschlossene Rückübernahmeabkommen. Im Rahmen dieses Abkommen ist ein abgestimmtes Prozedere für die Stellung und Übermittlung von Rückübernahmeersuchen zu gewährleisten. Demnach sollen die Rückübernahmeersuchen u.a. nicht diejenigen des Jahres 2008 mit 2.500 übersteigen und bei der Stellung der Ersuchen auf ein angemessenes Verhältnis der verschiedenen Ethnien geachtet werden (Schreiben des BMI vom 1. April 2009). In einem Schreiben vom 16. Februar 2010 ermahnte das Bundesinnenministerium die Innenminister der Länder, bei der Anmeldung von Roma aus dem Kosovo zur Abschiebung zurückhaltender zu sein. Aus Gründen der „Außenwahrnehmung“ Deutschlands durch die Republik Kosovo, aber auch vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen und medialen Fokussierung auf das Thema „Rückführung Kosovo“ sei es von besonderer Bedeutung, dass die von der Bundesregierung abgegebenen Zusagen eingehalten würden. Am 5. Mai 2011 hat das niedersächsische Innenministerium in einem Schreiben „Durchführung von Abschiebung in die Republik Kosovo“ ebenfalls auf Grund der in der Öffentlichkeit stehenden Abschiebepraxis der Landesregierung in die Republik Kosovo - einige „grundsätzliche Hinweise“ an die Ausländerbehörden gegeben. Die Landesregierung erwähnt die besonderen Kriterien für Rückübernahmeersuchen hier nicht.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus dem Kosovo lebten zum letzten der Landesregierung bekannten Stand in Niedersachsen (bitte nach ethnischer Zugehörigkeit differenzieren)?
  2. Wie viele von diesen Personen (Frage 1) hatten nach dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. März 2011 eine kosovarische, serbische oder andere Staatsangehörigkeit (ggf. ungeklärt)?
  3. Für wie viele von diesen Personen (Frage 1) wurde ein Rückübernahmeersuchen gestellt?
  4. Sind ausreisepflichtige Personen trotz fehlender Zusage in die Republik Kosovo oder einen Drittstaat abgeschoben worden, wenn ja wie viele (seit 2009)?
  5. Wie viele ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo wurden seit 2000 durch das Land Niedersachsen zwangsweise in die Republik Kosovo oder in einen anderen Drittstaat zurückgeführt und auf welche Art und Weise?
  6. Wie viele ausreisepflichtige Personen, die direkt oder indirekt aus dem Kosovo kamen oder als Kinder dieser Personen in Deutschland geboren wurden, wurden seit 2000 durch das Land Niedersachsen in den Kosovo oder Drittstaaten abgeschoben? Bitte jeweils für die einzelnen Zielstaaten nach den Kriterien Staatsangehörigkeit, Angehörige von Minderheiten, Alleinreisende, Familien (bitte jeweils Zahl der Familienmitglieder angeben), alleinerziehende Elternteile, Alte und/oder Pflegebedürftige, langjährig Aufhältige (mind. 10 Jahre), unbegleitete Minderjährige, Straffällige differenzieren.
  7. Wie viele Abschiebungsflüge mit Abzuschiebenden, die bei ihrer Einreise nach Deutschland indirekt (über Drittstaaten) oder direkt aus dem Kosovo kamen, gingen seit 2000 in welche Drittstaaten?
  8. Aus welchen Gründen wurden Personen, die direkt oder indirekt aus dem Kosovo kamen, in Drittstaaten wie z.B. Serbien ausgeflogen?
  9. Unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen können Personen, die direkt oder indirekt aus dem Kosovo kamen, in Drittstaaten ausgeflogen werden?
  10. Wie viele ausreisepflichtige Personen (Frage 1, 2) waren zu welchen einzelnen Flügen seit 2000 angemeldet?
  11. Wie viele Personen wurden tatsächlich mit den einzelnen Flügen seit 2000 abgeschoben?
  12. Im Rahmen seines Vorsitzes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung (AG Rück) hatte Innenminister Schünemann angekündigt, die Rückführung von ausreisepflichtigen Personen zu „verbessern“, also „bestehende Rückführungshindernisse zu beseitigen und die Rückführung zu beschleunigen“, weil mehr als jede zweite Abschiebungsmaßnahme kurz vor der Durchführung scheitere. Welche Ursachen oder Gründe lagen jeweils dafür vor, wenn Personen zwar zur Abschiebung angemeldet aber dann nicht abgeschoben wurden? Bitte beziffern.
  13. Wie oft hat diese Arbeitsgruppe in den Jahren 2009, 2010 und 2011 getagt?
  14. Welche Maßnahmen und konkreten Umsetzungsschritte wurden in Hinblick auf das Rückübernahmeabkommen mit der Republik Kosovo erörtert?
  15. Welche gemeinsamen Rückführungscharter mit anderen EU-Mitgliedsstaaten in die Republik Kosovo oder anderer Drittstaaten (z.B. Serbien) wurden auf der AG Rück besprochen und geplant?
  16. Welche praktische Anwendung wurde im Hinblick auf das Rückübernahmeabkommen mit der Republik Kosovo auf den AG Rück-Sitzungen abgestimmt?
  17. Auf welches Verfahren wurde sich in der AG Rück verständigt bei der Feststellung der Flugreisetauglichkeit?
  18. Welche Konsequenzen wurden seitens der Landesregierung aus den Ergebnissen des von der AG Rück in Auftrag gegebenen Gutachten „Vollzugsdefizite“ der Clearingstelle Trier vom 11. April 2011 gezogen?
  19. Wie viele ausreisepflichtige Personen, die direkt oder indirekt aus dem Kosovo kamen, sind für die nächsten Monate in Niedersachsen für Abschiebungen in die Republik Kosovo oder Drittstaaten vorgesehen oder angemeldet? Bitte nach Zuständigkeitsbereichen der Ausländerbehörden und nach Zugehörigkeit zu den unter Frage 6 genannten Gruppen differenzieren.
  20. Welche Vorschriften, Erlasse, Kriterien etc. hatte in den letzten Jahren bzw. hat aktuell die Landesregierung und andere Behörden insbesondere hinsichtlich der ethnischen Zusammensetzung der in die Republik Kosovo oder in diesem Zusammenhang relevanten Drittstaaten abgeschobenen Personen zu beachten?
  21. Wurden/werden diese Anforderungen erfüllt bzw. aus welchen Gründen wurden/werden sie nicht erfüllt?
  22. Wie viele ausreisepflichtige Personen sind seit Anfang 2000 „freiwillig“ in die Republik Kosovo zurückgekehrt und wie viele davon gehörten welchen Minderheiten an?

Filiz Polat

 

Antwort der Landesregierung:

Die Ausländerbehörden sind bundesgesetzlich verpflichtet, den Aufenthalt ausreisepflichtiger Personen durch Abschiebung zu beenden, wenn diese ihrer Ausreiseverpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung nicht selbst nachkommen. Ausreisepflichtige Ausländerinnen oder Ausländer sind nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in ihr Herkunftsland oder ein anderes Land, welches zu ihrer Aufnahme bereit oder verpflichtet ist, zurückzuführen. Personen, denen im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht, sind von Rückführungsmaßnahmen nicht betroffen. Sie werden vielmehr als Flüchtling anerkannt und erhalten ein humanitäres Aufenthaltsrecht und damit u.a. auch einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Abschiebung widerspräche dem Grundgesetz bzw. den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die aufenthaltsgesetzlichen Bestimmungen gelten für alle Ausländerinnen und Ausländer, somit auch für kosovarische Staatsangehörige. Die Rückführung ausreisepflichtiger Personen aus dem Kosovo wurde seit dem Jahr 2000 zunächst nach Vorgaben der Zivilverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in einem abgestuften Verfahren unter Beachtung der Aufnahmefähigkeit des Kosovo und der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in die dortige Gesellschaft durchgeführt. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben werden auch die Rückführungen nach dem deutsch - kosovarischen Rückübernahmeabkommen fortgesetzt. Es wurden zunächst Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe, später Angehörige der Minderheiten der Serben, Ashkali, Ägypter und Bosniaken zurückgeführt. Volkszugehörige der Roma blieben zunächst von der zwangsweisen Rückführung ausgenommen. Im März 2009 hat das kosovarische Innenministerium gegenüber dem Bundesminister des Innern erklärt, nunmehr Rückübernahmeersuchen für alle ausreisepflichtigen Personen mit vermuteter kosovarischer Herkunft ohne Einschränkung hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit entgegenzunehmen. Seit April 2009 werden daher auch Angehörige der Volksgruppe der Roma in die Republik Kosovo zurückgeführt. Diese schrittweise Umsetzung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen trägt den Belangen der Betroffenen und ihrer Reintegration in der Republik Kosovo in besonderem Maße Rechnung. Die Rückführung erfolgt in einen demokratisch verfassten Staat, der von der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach seiner Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2008 völkerrechtlich anerkannt worden ist. Die Republik Kosovo erhält umfangreiche Hilfe u.a. auch von der EU für den Aufbau und zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des Landes.

Im kosovarischen Parlament haben auch Vertreter ethnischer Minderheiten Sitz und Stimmrecht, so dass dort auch die Interessen der Volkszugehörigen der Roma vertreten werden können. Die Länder haben sich verpflichtet, die Rückführung in die Republik Kosovo behutsam, in kleinen Schritten und unter Beachtung der Reintegrationsmöglichkeiten der kosovarischen Behörden zu gestalten. Im Rahmen der Absprachen mit dem Bundesministerium des Innern zu den geplanten Rückführungen hat die kosovarische Regierung im März 2009 darum gebeten, auf eine angemessene ethnische Ausgewogenheit zu achten. Die kosovarische Seite hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zum Aufbau einer multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo bemüht ist und allen Rückkehrern unabhängig von ihrer Ethnie gleiche Voraussetzungen zur Reintegration bieten will. Damit können nunmehr die ausreisepflichtigen Angehörigen aller Ethnien in die Republik Kosovo abgeschoben werden. Dem in den bilateralen Gesprächen zum Ausdruck gekommenen Anliegen der Regierung der Republik Kosovo, die Zahl der Rücknahmeersuchen auf 2.500 Personen jährlich zu begrenzen, um deren Reintegration im Kosovo zu erleichtern, wird durch die zentrale Steuerung entsprochen. Tatsächlich lag die Zahl der aus Deutschland abgeschobenen Personen in den letzten Jahren unter 1.000 Personen.

Die Abschiebungen in die Republik Kosovo durch niedersächsische Behörden werden von der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld koordiniert. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Zum Stichtag 30.06.2011 waren in Niedersachsen insgesamt 2716 ausreisepflichtige Personen aus dem Kosovo erfasst, davon 40 Volkszugehörige der Ägypter, 185 Albaner, 249 Ashkali, 18 Bosniaken, 1 Gorani / Torbesch, 2076 Roma und 67 Serben; bei 80 Personen war die Volkszugehörigkeit ungeklärt.

Zu Frage 2: Im Ausländerzentralregister sind die in Deutschland lebenden Ausländer u.a. nach ihrer Staatsangehörigkeit erfasst. Kosovarische Staatsangehörige haben aber in der Regel auch die serbische Staatsangehörigkeit. Eine Zuordnung nach der Ethnie erfolgt statistisch jedoch nicht, so dass keine Rückschlüsse auf eventuelle weitere Staatsangehörigkeiten der ausreisepflichtigen Personen aus der Republik Kosovo gezogen werden können.

Zu Frage 3: Es gibt keine statistischen Erhebungen darüber, ob und für wie viele der zum Stichtag 30.06.2011 erfassten ausreisepflichtigen Personen aus der Republik Kosovo Rückübernahmeersuchen gestellt wurden.

Zu Frage 4: Nein.

Zu Frage 5: Im Zeitraum vom 17.2.2008 bis 30.6.2011 sind 160 Personen nach Pristina und insgesamt 41 Personen mit kosovarischer Herkunft gemäß § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in einen sicheren Drittstaat abgeschoben worden; nämlich 13 Personen nach Ungarn, acht Personen nach Italien, sieben Personen nach Schweden, vier Personen nach Slowenien, fünf Personen nach Frankreich, zwei Personen nach Dänemark und zwei Personen in die Niederlande. Für den Zeitraum vor der Unabhängigkeit der Republik Kosovo können dazu keine Angaben gemacht werden, weil keine nach Provinzen differenzierte Erhebungen über die Rückführungen nach Serbien vorliegen.

Zu Frage 6: Derart differenzierte statistische Erhebungen liegen nicht vor. Die Personen werden nur nach Herkunftsstaaten, nicht aber nach Provinzen oder bestimmten Gebieten erfasst. Diese Angaben können auch nicht nachträglich durch die Ausländerbehörden ermittelt werden.

Zu Frage 7: Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor.

Zu Frage 8: Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgen gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG in das Herkunftsland oder jeden zur Aufnahme des Ausreisepflichtigen bereiten oder verpflichteten Drittstaat. Ausreisepflichtige Personen aus dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo werden grundsätzlich dorthin zurückgeführt. Bei Vorliegen serbischer Dokumente kommt aber auch eine Abschiebung dorthin in Betracht, wobei Serbien für die Betreffenden kein Drittstaat ist, weil sie in der Regel auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen. Darüber hinaus werden Abschiebungen in sichere Drittstaaten gemäß § 26a AsylVfG durchgeführt (siehe Antwort zu Frage 5).

Zu Frage 9: Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Zu Frage 10: Es wird statistisch nicht erhoben, wie viele Personen zu den einzelnen Flügen angemeldet waren. Im Rahmen der Anmeldungen kommt es häufig noch zu Veränderungen und gelegentlichen Umbuchungen.

Zu Frage 11: Es liegen keine statistischen Erhebungen zu den einzelnen Flügen vor. Seit dem 1.1.2000 bis einschließlich 30.6.2011 wurden insgesamt 1459 Personen nach Pristina abgeschoben.

Zu Frage 12: Dem kurzfristigen Scheitern der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahme liegen unterschiedliche individuelle Anlässe zugrunde. Überwiegende Gründe für ein kurzfristiges Scheitern sind u.a. Asyl- bzw. Asylfolgeanträge, die während der laufenden Maßnahme gestellt werden, aktiver oder passiver Widerstand des Abzuschiebenden, verwaltungsgerichtliche Eilverfahren. Auch den Behörden bislang nicht bekannte, während der Maßnahme angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen können den Vollzug einer Abschiebung zum Scheitern bringen. Darüber hinaus sind vereinzelt praktische Probleme – z.B. Flugausfälle – aufgetreten.

Zu Frage 13: Die AG Rück tagt regelmäßig zweimal jährlich. Im Jahr 2011 hat bisher eine Sitzung stattgefunden. Somit hat es in dem erfragten Zeitraum fünf Sitzungen gegeben.

Zu Frage 14: Die AG Rück hat sich darauf verständigt, an den im März 2009 zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem kosovarischen Innenministerium getroffenen Absprachen festzuhalten. Darin eingeschlossen ist die Absprache, die Rückführungen in die Republik Kosovo auch weiterhin durch die beiden benannten Zentralstellen, Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld für die norddeutschen Länder und Regierungspräsidium Karlsruhe für die süddeutschen Länder, koordinieren zu lassen.

Zu Frage 15: Gemeinsame Sammelcharterflüge mit anderen EU-Staaten, unterstützt von Frontex, in verschiedene Herkunftsstaaten, in die eine größere Anzahl von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer zurückzuführen sind, werden bereits seit mehreren Jahren organisiert. Für die Organisation und Durchführung solcher Sammelcharterflüge in die Republik Kosovo bedurfte es keiner weiteren Planungen oder Absprachen in der AG Rück.

Zu Frage 16: Zur Anwendung des am 01.09.2010 in Kraft getretenen deutsch - kosovarischen Rückübernahmeabkommens gibt es keine in der AG Rück getroffenen zusätzlichen Absprachen.

Zu Frage 17: Es gibt kein von der AG Rück festgelegtes Verfahren zur Feststellung der Flugreisetauglichkeit.

Zu Frage 18: Für die Landesregierung gibt es keine Notwendigkeit, konkrete Maßnahmen als Konsequenz aus dem Bericht über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen einzuleiten oder umzusetzen. Bereits in der Vergangenheit sind die am Rückführungsvollzug beteiligten niedersächsischen Behörden bei der Erfüllung den ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Fachaufsicht durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport umfassend beraten und unterstützt worden. Diese Unterstützung wird auch weiterhin gewährt. Im Übrigen wird Niedersachsen gemeinsam mit den übrigen Ländern und dem Bundesministerium des Innern prüfen, ob und welcher konkrete bundesgesetzliche Regelungsbedarf besteht, um erkannte Vollzugsdefizite abzustellen.

Zu Frage 19: Da im Vorfeld regelmäßig eine Reihe von organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen und sich dabei auch stets Änderungen ergeben, können zu den in nächster Zeit anstehenden Abschiebungen keine belastbaren Angaben gemacht werden. Darüber hinaus werden grundsätzlich zu geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzelner Ausländerbehörden öffentlich keine Angaben gemacht.

Zu Frage 20: Die Rückführung in die Republik Kosovo wird seit Beginn unter Berücksichtigung der Reintegrationsmöglichkeiten des Landes gesteuert. Die Rückführung ausreisepflichtiger kosovarischer Staatsangehöriger erfolgt inzwischen unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit, weil die Gründe für die seinerzeitigen Staffelungen nicht mehr fortbestehen. Erklärtes Ziel der kosovarischen Regierung ist eine multi- ethnische Gesellschaft. Dies ist den Ausländerbehörden erstmals mit Erlass vom 14.04.2009 – Az.42.12-12231.3-6 XXK -, dem Beginn der Rückführungen von Volkszugehörigen der Roma, übermittelt worden. Dieser Erlass ist weiterhin gültig.

Zu Frage 21: Da nicht erkennbar ist, nach welchen „Anforderungen“ gefragt wird, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Zu Frage 22: Im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 30.6.2011 sind 4443 Personen aus Niedersachsen freiwillig in das Gebiet der heutigen Republik Kosovo zurückgekehrt.

Uwe Schünemann

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