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Abgeordnete Filiz Polat, Helge Limburg (Bündnis 90/Die Grünen)
Trennung von Abschiebungshaft und Straf-/Untersuchungshaft
Kürzlich hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass Abschiebehäftlinge nicht gemeinsam mit Straf- und Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürfen. Es orientierte sich dabei an der EU-Rückführungsrichtlinie, die seit Oktober 2010 in deutsches Recht umzusetzen war. Dort heißt es, dass Abschiebehäftlinge „gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen sind“. Ob das auch für U-Häftlinge gilt, war in Deutschland bisher umstritten. Im Leipziger Urteil wurde jetzt erstmals eine Trennung auch von U-Häftlingen angeordnet. Die Richter folgten dabei einer vom Jesuiten Flüchtlingsdienst eingeholten Stellungnahme der EU-Kommission. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Abschiebehaft „grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt“. Nur wenn es diese in einem EU-Staat nicht gibt, ist getrennte Unterbringung in normalen Gefängnissen möglich. In Deutschland wird bisher allerdings auf die Situation im jeweiligen Bundesland abgestellt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 hat die Europäische Kommission auf Anfrage des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes Europa mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht Artikel 16 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie „klar auf das Gesamtterritorium eines Mitgliedsstaates abstellt“. Folglich könne sich ein Bundesland nicht darauf berufen, dass es keine speziellen Hafteinrichtungen habe, um die Durchführung von Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt zu rechtfertigen. Sobald im gesamten Bundesgebiet alternative Einrichtungen bestehen (wie etwa im nordrhein-westfälischen Büren), ist eine Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in gewöhnlichen Haftanstalten nicht mehr gerechtfertigt. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass eine ge-meinsame Unterbringung von Abschiebungshäftlingen mit Untersuchungs- oder Strafgefangenen der Rückführungsrichtlinie und den Zwanzig Grundsätzen zu Abschiebungen des Europarates widerspricht. Auf der Internetseite der Justizvollzugsanstalt Hannover findet sich folgender Text: „Zunächst waren in Langenhagen ausschließlich Abschiebungsgefangene untergebracht. Die Abteilung ist zwar nach wie vor in Niedersachsen zentral für Abschiebungshaft zuständig, die Zahl der Asylbewerber - und demzufolge auch die Zahl der Abschiebungen - ist aber deutlich gesunken. Um die so freigewordenen Haftplätze zu nutzen sind hier mittlerweile auch Frauen in Untersuchungs-, Abschiebungs- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie männliche Strafgefangene mit kurzen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen inhaftiert.“ Somit sind die Abschiebungshäftlinge nicht nur rechtswidrig zusammen mit Untersuchungsgefangenen, sondern auch mit Strafgefangenen, und nicht nur in-nerhalb ein und derselben Hafteinrichtung, sondern auch direkt miteinander untergebracht. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie und wann gedenkt es die Landesregierung einzurichten, dass Abschiebungshäftlinge nicht mehr zusammen mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen in derselben Hafteinrichtung untergebracht werden, und, falls nicht, warum nicht? 2. Wann läuft der Pachtvertrag für die JVA Langenhagen aus? 3. Wo und wie wird die Landesregierung niedersächsische Abschiebungshäftlinge nach Ablauf des Pachtvertrages für die JVA Langenhagen unterbringen?
Antwort:
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) verpflichtet zum Vollzug der Abschiebungshaft in speziellen Haftein-richtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbrin-gung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so sind in Haft genommene Drittstaatsangehörige nach Artikel 16 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen. Soweit die Europäische Kommission in ihrem Schreiben an den Jesuiten-Flüchtlingsdienst vom 11.05.2011 die Auffassung vertritt, dass Artikel 16 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie auf das Gesamtterritorium eines Mitgliedstaates abstelle und ein Nichtvorhandensein spezieller Hafteinrichtungen in einem regionalen Teilbereich eines Mitgliedstaates keine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt rechtfertigen könne, wenn in einem anderen regionalen Teilbereich eine solche vorhanden ist, enthält das Schreiben einen Hinweis, dass nur der Europäische Gerichtshof das Unionsrecht bindend auslegen könne. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Europäische Union nach Artikel 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet ist, die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Der Vollzug der Abschiebungshaft fällt in die Zuständigkeit der Länder. Bei der Frage der Unterbringungsmöglichkeiten in speziellen Hafteinrichtungen nach Bundesländern zu differenzieren, trägt folglich der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung. Dies dürfe den Schluss zulassen, dass eine einheitliche Beurteilung für jeden Mitgliedstaat nicht durchzuführen und eine regionale Differenzierung möglich ist. Zuständig für den Vollzug der Abschiebungshaft ist nach dem Vollstreckungs- und Einweisungsplan für das Land Niedersachsen (Stand: 01.10.2011) die Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen. Die Abteilung ist im Jahr 1999 mit Beschluss der Landesregierung vom 26.01.1999 als Abschiebungshaftanstalt zur Entlastung des geschlossenen Strafvollzugs konzipiert worden. Aufgrund der in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangenen Zahlen der in Abschiebungshaft genommenen Personen müssen aus wirtschaftlichen Gründen die freien Kapazitäten auch anderweitig genutzt werden. Aktuell hat die Einrichtung eine Kapazität von 148 Haftplätzen, von denen bis zu 58 Haftplätze für männliche und bis zu 16 Haftplätze für weibliche Abschiebungsgefangene sowie 74 Haftplätze für Strafgefangene zur Verfügung stehen. Die Unterbringung der Abschiebungsgefangenen erfolgt getrennt von Strafge-fangenen in gesonderten Hafträumen. Untersuchungsgefangene sind in der Abteilung Langenhagen nicht unterge-bracht. Soweit die Anfrage auf einen kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Leipzig Bezug nimmt, dürfte es sich um den Beschluss vom 20.09.2011 in dem Verfahren 07 T 104/11 handeln. In diesem Beschluss hat das Landgericht entschieden, dass die Unterbringung eines Abschiebehäftlings mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen in ein und demselben Haftraum gegen Artikel 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie verstößt. Eine derartige Unterbringung wird in Niedersachsen derzeit nicht praktiziert. Die Entscheidung ist insoweit ohne Relevanz. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Siehe Vorbemerkung.
Zu 2.: Der Pachtvertrag läuft am 31.03.2019 aus.
Zu 3.: Im Hinblick auf den noch über 8 Jahre laufenden Pachtvertrag für die Abteilung Langenhagen gibt es noch keine konkreten Planungen.