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18. Juni 2009

Anfrage: CO2 – Speicherung: Gilt das Verursacherprinzip bei Pipeline und Speicherung? (Teil 1)

Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung

der Abgeordneten Stefan Wenzel, Helge Limburg, Filiz Polat, Christian Meyer, Hans-Jürgen Klein, Elke Twesten (Grüne), eingegangen am

CO2 – Speicherung: Gilt das Verursacherprinzip bei Pipeline und Speicherung? (Teil 1)

Laut Medienberichten plant der Kohle- und Atomkonzern RWE den Bau einer CO2-Pipeline, die in weiten Teilen durch Niedersachsen führen würde. Betroffen wären laut Informationen von Umweltverbänden die Landkreise Osnabrück, Diepholz, Nienburg, Osterholz, Rotenburg, Cuxhaven und Stade. Mit Hilfe der geplanten Pipeline beabsichtigt RWE CO2-Abscheidungen von Kohlekraftwerken in Nordrhein-Westfalen zu unterirdischen Lagerstätten in Norddeutschland zu transportieren. Dabei soll die so genannte CCS-Technologie zum Einsatz kommen, die den Wirkungsgrad der Kohlekraftwerke deutlich senkt. Das dabei abgespaltene Kohlendioxid müsste für tausende von Jahren sicher gespeichert werden. Die Investoren wollen damit den Kauf von Emissionshandelszertifikaten vermeiden.

Der Bundestag berät derzeit einen Gesetzentwurf der schwarz/roten Bundesregierung zur Anwendung von CCS, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Gesetzentwurf hebelt das Verursacherprinzip aus, obwohl der Bundesrat in seinem Beschluss mit der Drucksachennummer 104/08 eindeutig klargestellt hat, dass eine Freistellung der früheren Betreiber von Speicherstätten für Umweltschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen auszuschließen ist und gegen den umweltpolitischen Grundsatz des Verursacherprinzips verstoßen würde.

Aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfs würden nach Stilllegung der Speicher sämtliche Pflichten auf das Bundesland übergehen, das den Speicher genehmigt hat. Für die Übertragung dieser Pflichten ist eine Frist von nur 30 Jahren vorgesehen. Weitere 30 Jahre soll der ehemalige Betreiber eine Gebühr für die Überwachung zahlen, muss aber schon keine Deckungsvorsorge mehr vorhalten.

Experten halten die Risiken, die im Rahmen der CCS-Technologie insbesondere bei der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auftreten, für weitgehend ungeklärt. Zudem stellt die CCS-Speicherung eine konkurrierende Nutzung zu Geothermie und Druckluftspeichern für regenerative Energien dar.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Welche Projektierungen oder Planungen für den Bau von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxid-Pipelines in Niedersachsen sind der Landesregierung bekannt?

2. Welche Kosten werden den Ländern entstehen, wenn die Haftung für die jahrtausende währende Speicherung von Kohlendioxid auf die Ländern übergehen würde?

3. Wie wird sich die Landesregierung im Bundesrat verhalten, um eine Aushebelung des Verursacherprinzips zu verhindern? 
 

Stefan Wenzel       Filiz Polat    Christian Meyer    Hans-Jürgen Klein   

   Helge Limburg          Elke Twesten

 

Antwort der Landesregierung 

Vorbemerkungen:

Nach Angaben der Internationalen Energieagentur (World Energie Outlook 2006) werden fossile Energieträger noch bis weit in das 21. Jahrhundert hinein unverzichtbar sein. Vor diesem Hintergrund geht die EU-Kommission davon aus, dass Kohle im Hinblick auf die europäischen Klimaschutzziele ein wesentlicher Teil im europäischen Energiemix bleiben wird, wenn eine Abscheidung und sichere Lagerung von Kohlendioxid (Carbon Capture Storage, CCS) gewährleistet ist. Daher hat die Kommission im Jahr 2008 einen Richtlinienentwurf zur Regelung der CCS-Technologie von in Kraftwerken freigesetzten CO2-Emissionen vorgelegt, der im Dezember 2008 als Bestandteil des EU-Energie- und Klimaschutzpaketes vom Europäischen Parlament beschlossen worden ist. Nach dieser Richtlinie werden u. a. Demonstrationsvorhaben zur Umsetzung der CCS-Technologie ermöglicht. Das EU-Parlament hat beschlossen, bis zu zwölf Versuchsprojekte zur Kohlendioxidabscheidung und -lagerung in der Europäischen Kommission zu fördern.

Die Bundesregierung hat im April 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid (CCS-Gesetz) vorgelegt. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2009 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen. In den Ausschussberatungen des Bundesrates hat Niedersachsen gemeinsam mit den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Anträge zur Änderung des Gesetzentwurfes gestellt, die u. a. auf die Beteiligung des Bundesrates bei der Erarbeitung von Verordnungen des Bundes, die Abgrenzung von bergrechtlichen Tätigkeiten und der geologischen Speicherung von CO2, die dauerhafte Übernahme der Speicherrisiken durch den Bund und die Einführung einer Speicherabgabe zielen. Mit Ausnahme des Antrages zur Speicherabgabe sind die Anträge der genannten Bundesländer im wesentlichen Inhalt des Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 2009 geworden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat am 07. Mai 2009 die Beteiligung nach § 15 Bundesberggesetz (BBergG) zu einem Antrag der E.ON Gas Storage GmbH auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 7 BBergG zur Aufsuchung von Sole eingeleitet. Das Unternehmen beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Erlaubnis den Untergrund der Erlaubnisfelder auf seine Eignung für die dauerhafte Lagerung von CO2 zu erkunden. Der Landesregierung sind keine Planungen zum Bau von Kohlendioxidspeichern bekannt. Über die Planungen für eine Pipeline zum Transport von Kohlendioxid wurden verschiedene Stellen der Landesregierung vom Vorhabenträger mündlich informiert. Der Vorhabenträger hat bisher jedoch keinen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens gestellt und keine Unterlagen dazu vorgelegt.

Zu 2:

Dazu liegen der Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine belastbaren Informationen vor.

Zu 3:

In § 31 des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid der Bundesregierung ist vorgesehen, dass der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers frühestens nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Abschluss der Stilllegung des Speichers bei der zuständigen Landesbehörde die Übertragung der Verantwortung auf das Land der Behördenzuständigkeit verlangen kann. Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2009 auf Antrag Niedersachsens und anderer Bundesländer dafür ausgesprochen, dass die Übernahme der Speicherrisiken nicht auf die Länder, sondern auf den Bund erfolgt.

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