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19. März 2010

Religionsfreiheit ist Teil des Völkerrechts

Minarettverbot kann vor Europäischem Gerichtshof überprüft werden

Der Fraktionsvorsitzende Stefan Wenzel der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im niedersächsischen Landtag wandte sich Anfang Dezember 2009 an die schweizerische Eidgenossenschaft nach der Annahme der Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten", um die Frage zu prüfen, ob diese Entscheidung vor einem Schweizer Verfassungsgericht geprüft werden solle. Nach Aussagen von Stefan Wenzel könne man die Grund- und Menschenrechte nicht durch Volksentscheide außer Kraft setzen. Der Abgeordnete erklärte dazu: "Die Religionsfreiheit gehört ohne Zweifel zu den grundlegenden Menschenrechten. Dabei geht es in aller Regel auch um den Schutz von Minderheiten in dem jeweiligen Land. Die Verabschiedung der UN-Menschenrechtskonvention war insbesondere den Erfahrungen mit dem zweiten Weltkrieg und mit der Entrechtung einer religiösen Minderheit durch die Nationalsozialisten geschuldet. Dahinter sollten wir meines Erachtens nicht zurückfallen."

Stefan Wenzel erhielt im Februar eine Antwort vom Bundesamt für Justiz der Schweiz. Laut dem Schreiben des Bundesamtes könne das Parlament eine Volksinitiative für ungültig erklären, sofern sich das Anliegen gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes verstoße. Im Schreiben heißt es weiter wörtlich: "Bei der Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" kam der Bundesrat in seiner Botschaft an das Parlament zum Schluss, dass völkerrechtliche Bestimmungen verletzt sind, nämlich die Religionsfreiheit der Artikel 9 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und 18 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) sowie das Diskriminierungsverbot der Artikel 14 EMRK und 2 UNO Pakt II. Er verneinte jedoch eine Verletzung zwingenden Völkerrechts, weil ein Bauverbot, das nur Minarette betrifft und die Praktizierung des eigenen Glaubens oder die Errichtung religiöser Gebetsstätten (z.B. Moscheen) in keiner Weise einschränkt, die genannten Grundrechte im EMRK, die zwingende Geltung beanspruchen, aber nicht tangiere." Das Parlament folgte dieser Linie und erklärte die Initiative damit für gültig, empfahl sie jedoch dem Stimmvolk und den Kantonen jedoch zur Ablehnung. Da die Schweizer Verfassung nur eine richterliche Überprüfung von Volksentscheiden für kantonale Vorlagen vorsieht sei, so das Bundesamt, die Überprüfung der Initiative "Gegen den Bau von Minaretten"  auf seine Verfassungsmäßigkeit noch nicht möglich. Allerdings, so das Bundesamt weiter, stehe es den Betroffenen offen einen Entscheid des Bundesgerichts in einem konkreten Anwendungsfall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu bringen.

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