

Filiz Polat (MdL)
Hannover, den 23.06.2006
Beim 87. Niedersachsentag 2006 wurde in der so genannten Roten Mappe, die der Niedersächsische Heimatbund (NHB) traditionell seit 1960 jedes Jahr der Landesregierung überreicht, ein kritischer Blick auf die niedersächsische Denkmalpflege geworfen. Es wurde seitens des Heimatbundes festgestellt, dass Staat und Kommunen ihre Bemühungen um Belange der Denkmalpflege einschränken.
Darüber hinaus werden zunehmend denkmalgeschützte Liegenschaften, die sich im Landesbesitz befinden, veräußert. Das niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) als Fachaufsichtsbehörde wird bei Veräußerungen eingebunden. In diesem Zusammenhang sind alle denkmalgeschützten Liegenschaften nach ihrer kulturhistorischen Bedeutung in einer Liste kategorisiert. In der Kategorie 1 sind Baudenkmale enthalten, die aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutung zu den Objekten zu zählen sind, die nicht veräußert werden sollten. In Kategorie 2 wird die Veräußerung von Objekten nur in Ausnahmefällen nach einer Beschauung durch die Denkmalpflege empfohlen. Denkmalgeschütze Liegenschaften in Kategorie 3 können mit einem Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz veräußert werden.
Antwort des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.06.2006
Der Erhalt des vielfältigen Baudenkmalbestandes als Teil des kulturellen Erbes des Landes ist auch weiterhin eines der herausragenden Ziele der Landesregierung. Der Verkauf landeseigener Liegenschaften, auch solcher mit Denkmaleigenschaft, ist aber im Hinblick auf die schwierige Haushaltssituation des Landes unumgänglich. Um bei Veräußerungen denkmalgeschützter Liegenschaften die denkmalpflegerischen Belange sicherzustellen, erfolgt eine enge Abstimmung zwischen MF und MWK. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege hat in den Jahren 2000/01 in Abstimmung mit den für Denkmalschutz zuständigen Dezernaten der vier Bezirksregierungen Kriterien für eine Kategorisierung entwickelt und 650 landeseigene Baudenkmale, die von den Staatlichen Baumanagements aufgelistet wurden, hinsichtlich ihrer Denkmaleigenschaften überprüft. Die Überprüfung ergab:
Kategorie 1: 132 Baudenkmale, die wegen ihrer besonderen Bedeutung nicht verkauft werden sollten.
Kategorie 2: 247 Baudenkmale, die nur mit konkreten denkmalpflegerischen Auflagen verkauft werden sollten.
Kategorie 3: 271 Baudenkmale, die mit Hinweis auf die Erhaltungspflicht gemäß NDSchG verkauft werden dürfen.
Zu 2: Im Mai 2003 befanden sich die im Jahre 2001 aufgelisteten Baudenkmale noch im Besitz des Landes. Laut Auskunft des Landesliegenschaftsfonds wurden seit Beginn der Legislaturperiode verkauft: 4 von 132 Baudenkmalen der Kategorie 1, 25 von 247 Baudenkmalen der Kategorie 2, 9 von 271 Baudenkmalen der Kategorie 3. Weitere 13 Objekte, die der Landesliegenschaftsfond als verkaufte Baudenkmale meldete, sind in der Kategorisierungsliste aus dem Jahre 2001 nicht enthalten.
Zu 3: Zwischen MF und MWK wurde vereinbart, in die Kaufverträge folgende Formulierungen aufzunehmen:
Bei der Verwertung von Baudenkmalen der Kategorie 2: "Dem Käufer ist auch bekannt, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2/§ 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes handelt. Der Käuferist sich des besonderen Denkmalwertes und der sich daraus ergebenden Verpflichtung aus dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz bewusst. Er wird das Objekt nach Beratung durch die nach § 19 NDSchG zuständige Denkmalbehörde als Baudenkmal erhalten und bei Genehmigungspflichtigen Maßnahmen die erforderliche Genehmigung nach § 10 NDSchG einholen."
Bei der Verwertung von Baudenkmalen der Kategorie 3: "Dem Käufer ist auch bekannt, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2/§ 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes handelt."
Der Landesliegenschaftsfonds wurde über diese Regelungen informiert. ML wurde ebenfalls informiert, soweit Flächen der Domänen- und Forstverwaltung betroffen sind, die im Rahmen der Delegation von dort betreut werden. ML beteiligt regelmäßig MWK bei geplanten Verkäufen von Flächen und Gebäuden von Domänen, in denen sich zum Teil Schloss- und Burganlagen mit landesgeschichtlicher Bedeutung befinden. In diesen Fällen beauftragt MWK das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, die Objekte zu dokumentieren und in einem Gutachten detailliert deren Schutzanspruch zu bestimmen. Damit erhalten potenzielle Käufer eine Grundlage für ihre Entscheidung und die nach dem Verkauf zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden eine Grundlage für ihre weitere Arbeit. Dem Verkauf von Kulturdenkmalen der Kategorie 1 hat MWK gegenüber MF angesichts der Notwendigkeit der Sanierung des Landeshaushalts in seltenen Einzelfällen zugestimmt. Die Zustimmung war jeweils an eine enge Abstimmung der denkmalpflegerischen Belange gebunden. So fand beispielsweise im Falle des der Kategorie 1 zugeordneten Schlosses Nienover im Jahre 2005 eine gemeinsame Begehung von Vertretern aus NLD, MWK und unterer Denkmalschutzbehörde statt, bei der die baudenkmalpflegerischen und archäologischen Anforderungen in Bezug auf den Umbau des Schlosses und Maßnahmen in der Umgebung abgestimmt wurden. Im Falle des ebenfalls der Kategorie 1 zugeordneten Schlosses Dornum wurde im Kaufvertrag erstmalig eine Vertragsklausel verwendet, die eine langfristige denkmalpflegerische Betreuung durch die staatliche Denkmalpflege gewährleistet. Danach verpflichtet sich der neue Eigentümer, alle zwei Jahre den denkmalpflegerischen Status des Schlosses Dornum durch das Landesamt für Denkmalpflege begutachten zu lassen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, keinen Sanierungsstau mit unweigerlich hohen Sanierungskosten entstehen zu lassen. Zudem soll in Zusammenarbeit mit dem neuen Eigentümer ein langfristiges Erhaltungskonzept entwickelt werden.