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Immer wieder gibt es Diskussionen über die Vereinbarkeit von Solarenergienutzung und Denkmalschutz. So ist etwa für den Kernbereich der Duderstädter Altstadt, das ist das Gebiet innerhalb des historischen Walles, die Errichtung von Solaranlagen auf den Dächern nicht erlaubt. Die zuständige Verwaltung begründet die Ablehnung entsprechender Anträge mit entgegenstehenden Festlegungen in örtlichen Bauvorschriften (Satzung über die Gestaltung der Altstadt) und mit Anforderungen des Denkmalschutzes. Die Verweigerung der Erlaubnis zum Bau von Solaranlagen bezieht sich auf thermische Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung und auf Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung. Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom 11.06.2003 festgelegt, in welchen Fällen die Errichtung von Solaranlagen mit den Zielen des Denkmalschutzes vereinbar ist.
Der Einsatz von Solarenergieanlagen ist ein wichtiger Beitrag, den Privathaushalte, aber auch Kommunen, zur Erreichung des gemeinsamen Zieles den CO2 Ausstoß in Deutschland zu reduzieren, leisten können.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Erfahrungen mit der Umsetzung des Erlasses vom 11.06.2003 liegen bei der Umsetzung behördlicher Entscheidungen und von gerichtlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit von Solaranlagen bisher vor?
2. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um Ansprüche von Denkmalschutz und Klimaschutz künftig besser aufeinander abzustimmen und Konfliktlösungen herbeizuführen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung von technischen Möglichkeiten zur besseren Integration von Solartechnik bei denkmalgeschützten Gebäuden?
Antwort des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Mündliche Anfrage d. Abg. Polat (GRÜNE):
Mit dem Erlass des MWK vom 11.06.2003 werden grundsätzliche Aussagen zur Vereinbarkeit von Solarenergienutzung und Denkmalschutz getroffen. Zunächst wird festgestellt, dass es einen allgemeinen Vorrang des Umweltschutzes vor dem Denkmalschutz im Sinne eines überwiegenden anderen öffentlichen Interesses nicht gibt. Die Vereinbarkeit einer Solar- und Photovoltaikanlage mit dem Denkmalschutz ist also in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung. Im Einzelfall muss situationsbedingt in Abhängigkeit von der Denkmalqualität, dem Standort der Anlagenform und der Anlagengröße entschieden werden. Dabei ist zu prüfen, ob von der geplanten Anlage eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes oder Erscheinungsbildes des Baudenkmals ausgeht.
Es ist davon auszugehen, dass auch die für Duderstadt zuständige untere Denkmalschutzbehörde diese Fragen sorgfältig prüft. Der historische Stadtkern von Duderstadt ist insgesamt als Gruppe baulicher Anlagen, d. h. als Denkmalensemble ausgewiesen und zudem von hoher Wertigkeit.
Neben der denkmalrechtlichen Zulässigkeit ist von der Bauaufsicht auch die statische Unbedenklichkeit, insbesondere bei den schwereren Kollektoren zur Warmwassererzeugung, zu überprüfen. Auch diese Prüfung kann der Versagung auf Dächern von Baudenkmalen, deren Tragfähigkeit nur schwer rechnerisch nachweisbar ist, zu Grunde liegen. Zunehmend wird auch die Gefahr von Stromschlägen durch Photovoltaikanlagen bei Löscharbeiten im Brandfall berücksichtigt. Bei verschiedenen Brandfällen (bei Nicht-Baudenkmalen) musste aufgrund des Vorhandenseins von Photovoltaikanlagen das kontrollierte Abbrennen praktiziert werden.
Der Ausschluss von Solaranlagen in einer örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) liegt in der Satzungshoheit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt und erfolgt unabhängig vom Denkmalschutzrecht.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:
Zu 1: Der Erlass des MWK vom 11.06.2003 ist allen unteren Denkmalschutzbehörden bekannt und wird auch bei der Entscheidungsfindung herangezogen. In verschiedenen Urteilen haben die Verwaltungsgerichte und auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg unter Bezug auf die dort genannten Kriterien ihre Rechtsprechung entwickelt. In den letzten Jahren sind zunehmend sehr großflächige Anlagen zur Gewinnerzielung beantragt worden, deren Größe weit jenseits der im Erlass genannten und durchaus flexibel behandelten zehn Prozent einer Dachfläche liegt. Anlagen mit mehreren hundert Quadratmetern auf großen Scheunen sind in der Regel nicht als eine nur unerhebliche Beeinträchtigung zu bewerten. Sie sind selten unauffällig unterzubringen, gestalterisch kaum integrierbar und werden deshalb häufig nicht genehmigt. In den Fällen, in denen sie genehmigt wurden, wurde zumeist nachvollziehbar geltend gemacht, dass eine unveränderte Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Dies ist häufig bei nicht genutzten ländlichen Wirtschaftsgebäuden der Fall, bei denen den Erhaltungskosten keine Erträge gegenüber stehen.
Zu 2: Um eine Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Klimaschutz herzustellen, sind Solaranlagen nur ein mögliches Mittel. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz eines Gebäudes sind sowohl aus ökonomischen als auch aus ökologischen Gründen vorzuziehen. Entscheidend ist, dass Maßnahmen mit dieser Zielsetzung in ein schlüssiges Gesamtkonzept zur energetischen Sanierung eingebunden sind. Zur Entwicklung von beispielhaften Lösungen werden derzeit auf vielen Ebenen Forschungen betrieben und Modelle entwickelt. Hier sollen als Beispiele nur ein Länder übergreifendes Forschungsprojekt der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger und ein Wettbewerb der Stadt Verden, der aus KPII- Mitteln gefördert wurde, genannt werden.
Bei der anstehenden Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes wird die Landesregierung in ihrem Entwurf das Ziel einer nachhaltigen energetischen Sanierung angemessen berücksichtigen.
Zu 3: Die Entwicklung technischer Möglichkeiten zur besseren Integration von Solartechnik bei denkmalgeschützten Gebäuden wird weiter betrieben. Gestalterisch erheblich verträglichere Anlagen, etwa in Form von Solar-Dachziegelkollektoren oder Dachziegeln mit integrierten kleinen Photovoltaik-Modulen stehen bereits zur Verfügung. Das Marktgeschehen begünstigt jedoch die Entwicklung und Produktion großflächiger Anlagen, die relativ kostengünstig angeboten werden und eine höhere Rendite versprechen, allerdings gestalterisch nur schwer integrierbar sind.