Anfrage zum Leichentuch muslimischer Soldat*innen

Schriftliche Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass Soldatinnen und Soldaten muslimischer Religionszugehörigkeit für den Fall ihres Todes im Auslandseinsatz ihr Leichentuch selbst organisieren und bezahlen müssen, und plant die Bundesregierung dies in der Zukunft zu ändern (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/reden-wir-ueber-geld-bundeswehr-1.5151539)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber vom 14. Januar 2021

Bei Todesfällen im Einsatz ist die Rückführung des Leichnams und die Bestattung in der Heimat immer Ziel der Bundesregierung. Im Einsatzland erfolgt die Betreuung des Leichnams durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr bzw. durch den Sanitätsdienst der Bündnispartner. Dabei stehen bei der Aufbewahrung und Lagerung der Leichname hygienische Anforderungen (Kühlung, Schutz der Lebenden vor austretenden Flüssigkeiten u. a.) im Vordergrund. Der Umgang mit Todesfällen erfolgt nach den gültigen Regelungen hinsichtlich einer Einsargung und der thanatopraktischen Versorgung.

Ein aus religiösen Gründen zu verwendendes Leichentuch ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen und wird auch grundsätzlich nicht vorgehalten. Soweit jedoch eine Überführung/Bestattung nach religiösem Ritus durch den Soldaten bzw. die Soldatin gewünscht wird, sollte dies im Vorfeld bereits mit dem Stamm- bzw. Einsatztruppenteil besprochen und entsprechend angegeben werden. Auch kann um Unterstützung durch die Militärseelsorge gebeten werden.

Die Kosten für die Überführung und Bestattung in würdiger Form werden gemäß der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Allgemeinen Regelung A-2641/4 „Fürsorge in Todesfällen“ in ortsüblichem Rahmen durch die Bundeswehr übernommen. Dazu gehört u. a. ein Sarg oder auch ein Leichentuch, auch wenn dies in der o. a. Regelung nicht explizit genannt ist.

Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf der gegenwärtigen Vorschriftenlage