Mündliche Frage zur Anmeldung der Weideschlachtung

Führen die aktuellen Pläne der EU-Kommission bezüglich der Weideschlachtung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Frage 16 Drucksache 19/26784) nach Ansicht der Bundesregierung dazu, dass jede Landwirtin und jeder Landwirt, der mobil oder auf der Weide schlachten will, einen eigenen Schlachtbetrieb anmelden muss und wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die neuen EU-Regelungen die Weide- und mobile Schlachtung für kleine landwirtschaftliche Betriebe tatsächlich einfacher und am Ende nicht sogar bürokratischer und komplizierter machen?

Parl. Staatssekretär Uwe Feiler:

Landwirtinnen oder Landwirte, die mobil oder auf der Weide schlachten wollen, müssen keinen eigenen Schlachthof anmelden. Allerdings dürfen Lebensmittel tierischen Ursprungs nach dem Recht der Europäischen Union nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus zugelassen Betrieben stammen. Daher muss der Schlachttierkörper nach dem Betäuben und Entbluten im Herkunftsbetrieb nach dem von der Europäische Kommission vorgelegten Vorschlag in einen zugelassenen Schlachthof transportiert werden. Dort findet die abschließende amtliche Fleischuntersuchung statt.

Ziel der Bundesregierung war es, die bestehenden Möglichkeiten zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb auf weitere Tierarten zu erweitern und auch das Modell der mobilen Schlachtung auf eine einheitliche EU-weit geltende solide Rechtsgrundlage zu stellen. Das ist gelungen.

Die neuen Regelungen zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb sehen keine neuen bürokratischen Hürden vor. Einen Genehmigungsvorbehalt durch die zuständige Behörde gibt es bereits jetzt im § 12 der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung.