Schriftliche Frage zur Flüchtlingsaufnahme-Richtlinie

Frage Filiz Polat MdB

Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der derzeit in der Europäischen Union im Rahmen der Beratungen um die sog. Flüchtlingsaufnahme-Richtlinie (vgl. EU-Ratsdokument 14449/17) vorgesehene vollständige Entzug von sozialen Leistungen in Art. 19 Abs. 1 ("withdrawl of [all] material reception conditions") in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 Bvl. 10/10 und 1 Bvl. 2/11; Rn. 121), wonach selbst die mit der Aufnahme-Richtlinie explizit gewollte migrationspolitisch motivierte Relativierung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar ist?

 

Antwort des Bundesministeriums des Innern

Der Artikel 19 ist eine Sanktionsnorm und stellt daher nicht die Regel dar. Ein vollständiger Entzug der Leistungen ist nach Artikel 19 der Aufnahme-Richtlinie (Entwurf) nicht vorgesehen. Der Entwurf sieht in Artikel 19 Absatz 2 vor, dass Mitgliedstaaten stets den Zugang zu Gesundheitsleistungen nach Artikel 18 zu gewähren haben und auch der Minimallebensstandard für Antragsteller sicherzustellen ist. Damit ist nach Auffassung der Bundesregierung stets ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren.